In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
1

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 23 (Bedingungen für die Zulassung zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)

(1) Für die Teilnahme am Verfahren zur Vergabe von Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert sind bis zur Errichtung des Landesverzeichnisses der Vertrauensunternehmen laut Artikel 45 des Gesetzes Unternehmen zugelassen, die im Besitz der SOA-Bescheinigung sind oder ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:

  • a)  durch eine geeignete Bankreferenz, welche nach dem Zuschlag und vor dem Vertragsabschluss in einem geschlossenen Umschlag vorzulegen ist,
  • b)  durch eine Bescheinigung darüber, dass im Fünfjahreszeitraum vor dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem ersten Tag des Datums der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mindestens ein Bauwerk ordnungsgemäß ausgeführt und fertiggestellt wurde, das wenigstens 40 Prozent des Gesamtbetrages der Arbeiten ausmacht und mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist oder der vorwiegenden Kategorie der Leistungen zugeordnet werden kann; der entsprechende Nachweis muss bei öffentlichen Bauten durch die Bescheinigung des Bauleiters über die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten, auch der bereits fertiggestellten, aber noch nicht abgenommenen, erbracht werden, bei privaten Bauten durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers,
  • c)  durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der Beschäftigten des Unternehmens und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten fünf Jahren ersichtlich ist. Aus dieser Erklärung muss weiters hervorgehen, dass das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren mittlere Personalkosten für abhängige Arbeit im Ausmaß von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens bestritten hat, davon mindestens 40 Prozent für Lohnarbeiter. Zum Zweck dieser Bewertung wird im Falle eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft die vom Inhaber oder von den Gesellschaftern in der Firma geleistete Arbeitstätigkeit im Ausmaß des Fünffachen der konventionellen Entlohnung, die für den INAIL- Beitrag errechnet wird, bewertet. 10)
10)

Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12 
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionPersonen, die für die Programmierung und Ausführung öffentlicher Bauvorhaben zuständig sind
ActionActionAusführung öffentlicher Bauvorhaben - die Planung
ActionActionWahl des Auftragnehmers
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionArt. 20 (Allgemeine Bestimmungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren)
ActionActionArt. 21 (Zeitweilig zusammengeschlossene Bietergemeinschaft)
ActionActionArt. 22 (Voraussetzungen für Einzelunternehmen und für Bietergemeinschaften)
ActionActionArt. 23 (Bedingungen für die Zulassung zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)
ActionActionArt. 24 (Bedingungen für die Zulassung horizontal gegliederter Bietergemeinschaften zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)
ActionActionArt. 25 (Bedingungen für die Zulassung vertikal gegliederter Bietergemeinschaften zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)
ActionActionArt. 26 (Nachweis über die Ausführung der Bauarbeiten)
ActionActionArt. 27 (Konkurs des Beauftragten oder eines auftraggebenden Unternehmens)
ActionActionArt. 28 (Ständige Konsortien zwischen Einzelunternehmen)
ActionActionArt. 29 (Bietergemeinschaften in kombinierter Form)
ActionActionArt. 30 (Inhalt des Einladungsschreibens)
ActionActionArt. 31 (Bereitstellung und Zusendung der für die Teilnahme an den Vergabeverfahren erforderlichen Unterlagen)
ActionActionArt. 32 (Beschleunigte Verfahren)
ActionActionArt. 33 (Auftrag für die Ausführung von Bauarbeiten und den Ankauf von Liegenschaften)
ActionActionArt. 34 (Bewertung der Angebote)
ActionActionArt. 35 (Prüfung übertrieben niedriger Angebote)
ActionActionArt. 36 (Bewertung der übertrieben niedrigen Angebote bei Aufträgen über dem EU-Schwellenwert)
ActionActionArt. 37 (Automatischer Ausschluss und übertrieben niedrige Angebote bei Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)
ActionActionArt. 38 (Auskünfte nach dem Vergabeverfahren)
ActionActionArt. 39 (Verzicht auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung)
ActionActionIn Regie auszuführende Bauarbeiten
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionAbrechnung der Bauarbeiten
ActionActionEinleitende Bestimmungen
ActionActionBesichtigung und Ablauf der Abnahme
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6 
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis