Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Für die Teilnahme am Verfahren zur Vergabe von Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert sind bis zur Errichtung des Landesverzeichnisses der Vertrauensunternehmen laut Artikel 45 des Gesetzes Unternehmen zugelassen, die im Besitz der SOA-Bescheinigung sind oder ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:
Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.