Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Als Nachweis zur Rechtfertigung der übertrieben niedriger Angebote kann der Auftraggeber neben Preisanalysen vom Bewerber oder Bieter folgende Unterlagen verlangen:
(2) Falls weniger als fünf Angebote zum Vergabeverfahren zugelassen werden, wird nicht die mathematische Berechnung laut Artikel 52, Absatz 2 des Gesetzes vorgenommen. Jene Angebote, welche vom Auftraggeber als übertrieben niedrig angesehen werden, werden dem Überprüfungsverfahren für die übertrieben niedrigen Angebote unterzogen.
(3) Der Auftraggeber prüft die Angemessenheit der angebotenen Preise, indem er die Analysen und die anderen von den Bietern vorgelegten Erläuterungen mit den Marktpreisen, den örtlichen Gegebenheiten und den amtlichen Preisverzeichnissen vergleicht. 14)
Art. 36 wurde ersetzt durch Art. 13 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.