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In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 25 (Bedingungen für die Zulassung vertikal gegliederter Bietergemeinschaften zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)

(1) Die vertikal gegliederten Bietergemeinschaften, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 nicht erfüllen, werden zu Vergabeverfahren von Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert zugelassen, sofern sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  • a)  das federführende Unternehmen muss im Fünfjahreszeitraum vor dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem ersten Tag des Datums der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mindestens ein Bauwerk ordnungsgemäß ausgeführt und fertiggestellt haben, das wenigstens 40 Prozent des Ausschreibungsbetrages der überwiegenden Kategorie der Leistungen, erhöht um die entsprechende Quote für die Sicherheitskosten, ausmacht, und das mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist oder der überwiegenden Kategorie der Leistungen zugeordnet werden kann,
  • b)  jedes auftraggebende Unternehmen muss im Fünfjahreszeitraum vor dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem ersten Tag des Datums der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mindestens ein Bauwerk selbst und ordnungsgemäß ausgeführt haben, das mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist oder der Kategorie der getrennt ausführbaren Leistungen zugeordnet werden kann und wenigstens 40 Prozent des Ausschreibungsbetrages, erhöht um die entsprechende Quote für die Sicherheitskosten, von besagten getrennt zu erbringenden Leistungen ausmacht,
  • c)  jedes Unternehmen der Bietergemeinschaft muss eine Erklärung unterbreiten, aus der das jährliche Mittel der Beschäftigten des Unternehmens und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten fünf Jahren ersichtlich ist. Aus dieser Erklärung muss außerdem hervorgehen, dass das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren mittlere Personalkosten für abhängige Arbeit im Ausmaß von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens bestritten hat, davon mindestens 40 Prozent für Lohnarbeiter. Zum Zweck dieser Bewertung wird im Falle eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft die vom Inhaber oder von den Gesellschaftern in der Firma geleistete Arbeitstätigkeit im Ausmaß des Fünffachen der konventionellen Entlohnung, die für den INAIL-Beitrag errechnet wird, bewertet,
  • d)  jedes Unternehmen der Bietergemeinschaft muss in der Lage sein, eine geeignete Bankreferenz vorzulegen, welche nach dem Zuschlag und vor dem Vertragsabschluss in einem geschlossenen Umschlag vorzulegen ist.

(2) Beabsichtigt ein Unternehmen der Bietergemeinschaft, mehr als eine Kategorie von Leistungen zu übernehmen, so muss es für jede Kategorie von Leistungen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. 12)

12)

Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

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