Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Auftraggeber gibt den Bewerbern oder Bietern, die ausgeschlossen wurden oder den Zuschlag nicht erhalten haben, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags den Auszug aus dem Protokoll des Verfahrens mit dem Namen des Zuschlagsempfängers bekannt.
(2) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb von 30 Tagen die Maßnahmen mit, auf Grund derer beschlossen wurde, auf die Vergabe eines dem Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren von neuem einzuleiten.
(3) Bei Aufträgen über dem EU-Schwellenwert werden die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union mitgeteilt.