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In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 33 (Auftrag für die Ausführung von Bauarbeiten und den Ankauf von Liegenschaften)

(1) Erfolgt die Abgeltung der Auftragssumme zur Gänze oder teilweise aus der Übertragung des Eigentums an Liegenschaften zugunsten des Auftragnehmers, so sind in der Vergabebekanntmachung der Mindestbetrag, den der Bieter für den Ankauf der Liegenschaft zu zahlen hat, und der Höchstbetrag für die Ausführung der Bauarbeiten enthalten.

(2) Die Bewerber reichen Angebote ein, die alternativ folgende Angaben enthalten können:

  • a)  den Preis für den Ankauf der Liegenschaft,
  • b)  den Preis für die Ausführung der Bauarbeiten,
  • c)  den Preis für die Ausführung der Bauarbeiten und den Ankauf der Liegenschaft, wenn diese gemeinsam erfolgen.

(3) Auf den Umschlägen, welche die Angebote enthalten, ist bei sonstigem Ausschluss anzugeben, auf welche der in Absatz 2 genannten Möglichkeiten sich das Angebot bezieht. Kein Bewerber darf mehrere Angebote einreichen.

(4) Der Auftraggeber erklärt das Verfahren für ergebnislos, falls keines der eingereichten Angebote den Ankauf der Liegenschaft zum Gegenstand hat.

(5) Falls die eingereichten Angebote

  • a)  ausschließlich den Ankauf der Liegenschaft zum Gegenstand haben, wird das Eigentum an dieser dem Meistbietenden zugeschlagen;
  • b)  ausschließlich die Ausführung der Bauarbeiten oder den Ankauf der Liegenschaft gemeinsam mit der Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben, so wird der Verkauf der Liegenschaft und der Auftrag für die Ausführung der Bauarbeiten dem besten gemeinsamen Angebot zugeschlagen;
  • c)  nur den Ankauf der Liegenschaft oder nur die Ausführung der Bauarbeiten oder den Ankauf der Liegenschaft gemeinsam mit der Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben, so werden die Veräußerung der Liegenschaft und der Auftrag für die Ausführung der Bauarbeiten dem besten gemeinsamen Angebot zugeschlagen, sofern dieses günstiger als die beiden besten getrennt erstellten Angebote ist. Andernfalls erfolgt der Zuschlag jeweils zugunsten des besten Angebotes für den Ankauf der Liegenschaft und des besten Angebotes für die Ausführung der Bauarbeiten.

(6) Der Wert der infolge des Vergabeverfahrens zu übertragenden Liegenschaften wird auf Grund der Schätzung gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegt.

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