Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) An den Verfahren zur Auftragsvergabe können zeitweilig zusammengeschlossene Bietergemeinschaften teilnehmen, die horizontal, vertikal oder in kombinierter Form gegliedert sind.
(2) Bei der Einreichung des Angebots müssen die Bieter, welche erklären, sich im Falle des Zuschlags zeitweilig zusammenschließen zu wollen, zusätzlich zu dem, was Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes verlangt, ein Unternehmen zum federführenden Unternehmen bestellen. Bei vertikal gegliederten Bietergemeinschaften oder Bietergemeinschaften in kombinierter Form müssen die Kategorien der Bauarbeiten angegeben werden, die von den einzelnen Unternehmen ausgeführt werden.
(3) Gemäß diesem Artikel kann das Unternehmen, das einzeln zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, an einem Unternehmen-Ideenwettbewerb oder an einem Verhandlungsverfahren eingeladen wird, für sich oder als federführendes Unternehmen einer Bietergemeinschaft nach den vom Gesetz vorgesehenen Verfahren ein Angebot abgeben.