Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die horizontal gegliederten Bietergemeinschaften, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 nicht erfüllen, werden zum Vergabeverfahren für Aufträge unter dem EU-Schwellenwert zugelassen, sofern sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Art. 24 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.