Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Bei Konkurs des Beauftragten kann der Auftraggeber den Vertrag mit einem anderen Unternehmen weiterführen, das zum Beauftragten ernannt wird und den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dieses die für die Ausführung der Bauarbeiten erforderliche berufliche Befähigung besitzt, oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Bei Konkurs eines der auftraggebenden Unternehmen ist das federführende Unternehmen selbst oder mit Hilfe der übrigen auftraggebenden Unternehmen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich der beruflichen Befähigung für die noch auszuführenden Bauarbeiten erfüllen müssen, zur Durchführung des Auftrags verpflichtet, wenn es kein anderes Unternehmen angibt, das die für die Eignung vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
(3) Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, so gelten die Absätze 1 und 2 im Falle des Todes, der vollen oder beschränkten Entmündigung oder des Konkurses des Inhabers.