Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juni 2000, Nr. 26.
(1) Falls die Handelskammer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung der entsprechenden Anträge die Maßnahmen laut Artikel 4 und 5 mitteilt, gilt der Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungsantrag als angenommen.
(2) Gegen die Maßnahmen der Handelskammer laut Artikel 4 und 5 kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einbringen.