Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juni 2000, Nr. 26.
(1) Die bereits im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragenen Betriebe werden bis zum 1. Januar 2001 im Sinne und nach den Modalitäten laut Artikel 3 von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.