Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juni 2000, Nr. 26.
(1) Die Bediensteten der Landesabteilung Handwerk und der Handelskammer, die mit einem vom Landeshauptmann ausgestellten Erkennungsausweis versehen sind, können, falls erforderlich, bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und insbesondere zur Feststellung der Übertretungen gemäß Artikel 44 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, privates oder öffentliches Eigentum betreten.