(1) Die Handwerksunternehmen, welche die Voraussetzungen laut Artikeln 1 und 2 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, besitzen, sowie die Konsortien, die Interessensgemeinschaften und andere Vereinigungen zwischen Handwerksunternehmen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit anstreben, werden mit der Benennung "Handwerksunternehmen" in das Handelsregister eingetragen.
(2) Unternehmen, die das Handwerk nicht als Haupttätigkeit ausüben, werden mit der Zusatzbenennung "Nebentätigkeit" in das Handelsregister eingetragen.
(3) Die Eintragung in das Handelsregister mit der Benennung "Handwerksunternehmen" ersetzt in jeder Hinsicht die Eintragung in Verzeichnisse, Berufsverzeichnisse oder Register jeglicher Art, die Eintragung laut Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 122, in geltender Fassung, inbegriffen; durch die Eintragung wird außerdem das Unternehmen als solches, auch für die Anwendung der Landesbestimmungen im Handwerksbereich, anerkannt.