Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juni 2000, Nr. 26.
(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit meldet der Betriebsinhaber der Handelskammer die Arbeitsaufnahme, und reicht gleichzeitig den Antrag auf die Eintragung in das Handelsregister ein.
(2) Der Antrag laut Absatz 1 beinhaltet folgende Angaben:
(3) Nach Feststellung der beruflichen und persönlichen Voraussetzungen trägt die Handelskammer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrages den Betrieb in das Handelsregister ein und teilt es dem Betroffenen und dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zur Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Betriebsräume mit; anderenfalls lehnt die Handelskammer den Antrag ab und teilt es dem Betroffenen und dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit.