In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Mai 2000, Nr. 191)
Verfahrensvereinfachungen im Handwerksbereich

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juni 2000, Nr. 26.

I. Kapitel
Verfahrensvereinfachung

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung vereinfacht die Verfahren im Handwerksbereich. Sie führt somit Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen, durch.

II. Kapitel
Auflösung der Landeshandwerkskommission und des Verzeichnisses der Handwerksunternehmen

Art. 2 (Auflösung und Übertragung der Befugnisse)

(1) Die Landeshandwerkskommission laut VI. Kapitel des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, ist abgeschafft.

(2) Unbeschadet der von den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen werden die Befugnisse der Landeshandwerkskommission dem Direktor der Landesabteilung Handwerk übertragen.

(3) Die Befugnisse der Landeshandwerkskommission laut Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, werden vom Direktor der Landesabteilung Handwerk nach Anhören der wichtigsten Berufsverbänden des Landes ausgeübt.

(4) Die Befugnisse der Landeshandwerkskommission, die die Eintragung, die Änderung und die Löschung der Handwerksunternehmen laut VI. Kapitel des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, die Eintragung laut Artikel 6 Absatz 2 desselben Landesgesetzes betreffen, werden der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, in der Folge Handelskammer genannt, übertragen; diese Befugnisse sind im Sinne und mit der Wirkung vom III. Kapitel dieser Verordnung auszuüben.

(5) Außerdem werden der Handelskammer die Befugnisse, die die Ermächtigung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 26. Juni 1972, Nr. 11, in geltender Fassung, und die Gutachten laut Artikel 3 desselben Gesetzes betreffen, übertragen.

(6) Das Verzeichnis der Handwerksunternehmen wird in jeder Hinsicht vom Handelsregister ersetzt.

III. Kapitel
Handelsregister

Art. 3 (Eintragung in das Handelsregister)

(1) Die Handwerksunternehmen, welche die Voraussetzungen laut Artikeln 1 und 2 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, besitzen, sowie die Konsortien, die Interessensgemeinschaften und andere Vereinigungen zwischen Handwerksunternehmen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit anstreben, werden mit der Benennung "Handwerksunternehmen" in das Handelsregister eingetragen.

(2) Unternehmen, die das Handwerk nicht als Haupttätigkeit ausüben, werden mit der Zusatzbenennung "Nebentätigkeit" in das Handelsregister eingetragen.

(3) Die Eintragung in das Handelsregister mit der Benennung "Handwerksunternehmen" ersetzt in jeder Hinsicht die Eintragung in Verzeichnisse, Berufsverzeichnisse oder Register jeglicher Art, die Eintragung laut Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 122, in geltender Fassung, inbegriffen; durch die Eintragung wird außerdem das Unternehmen als solches, auch für die Anwendung der Landesbestimmungen im Handwerksbereich, anerkannt.

Art. 4 (Meldung bei Arbeitsaufnahme)

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit meldet der Betriebsinhaber der Handelskammer die Arbeitsaufnahme, und reicht gleichzeitig den Antrag auf die Eintragung in das Handelsregister ein.

(2) Der Antrag laut Absatz 1 beinhaltet folgende Angaben:

  • a)  die persönlichen Daten des Betriebsinhabers, die Steuernummer inbegriffen,
  • b)  die Firmenbezeichnung, den Hauptsitz und eventuelle Zweigniederlassungen, den Tätigkeitsbeginn, die Merkmale der gemeldeten Tätigkeit, etwaige weitere zusätzlich ausgeübte Handwerkstätigkeiten und die für die Sozialversicherung erforderlichen Angaben,
  • c)  die ausdrückliche Erklärung, dass die Voraussetzungen und Erfordernisse im Sinne der einschlägigen Bestimmungen für die Ausübung der Tätigkeit gegeben sind.

(3) Nach Feststellung der beruflichen und persönlichen Voraussetzungen trägt die Handelskammer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrages den Betrieb in das Handelsregister ein und teilt es dem Betroffenen und dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zur Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Betriebsräume mit; anderenfalls lehnt die Handelskammer den Antrag ab und teilt es dem Betroffenen und dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit.

Art. 5 (Meldung zur Änderung und Löschung der Eintragung)

(1) Der Inhaber des bereits ins Handelsregister eingetragenen Betriebes meldet der Handelskammer innerhalb von 30 Tagen die den Betrieb betreffenden Änderungen und stellt gleichzeitig den Antrag auf Änderung der Eintragung; nachdem die Handelskammer festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Änderung gegeben sind, nimmt sie innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrages die Änderung im Handelsregister vor und teilt es dem Betroffenen und, falls die Änderungen die Tätigkeiten oder den Sitz betreffen, dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit. Die Änderung der Eintragung wird auch auf Hinweis des Bürgermeisters der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgenommen, nach vorheriger Mitteilung an den Betroffenen über die Einleitung des Verfahrens.

(2) Die Löschung vom Handelsregister wird von der Handelskammer aufgrund der Meldung des Betriebsinhabers, der gleichzeitig den Löschungsantrag einreicht, auf Hinweis des Bürgermeisters der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde oder von Amts wegen vorgenommen; wenn die Handelskammer feststellt, dass die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Eintragung nicht mehr bestehen, löscht sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Antrag oder der Feststellung von Amts wegen den Betrieb vom Handelsregister und teilt dies dem Betroffenen und dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit. Wird das Verfahren von Amts wegen eingeleitet, wird dies dem Betroffenen mitgeteilt.

Art. 6 (Stillschweigende Ablehnung und Beschwerde)

(1) Falls die Handelskammer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung der entsprechenden Anträge die Maßnahmen laut Artikel 4 und 5 mitteilt, gilt der Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungsantrag als angenommen.

(2) Gegen die Maßnahmen der Handelskammer laut Artikel 4 und 5 kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einbringen.

Art. 7 (Aufsicht)

(1) Die Bediensteten der Landesabteilung Handwerk und der Handelskammer, die mit einem vom Landeshauptmann ausgestellten Erkennungsausweis versehen sind, können, falls erforderlich, bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und insbesondere zur Feststellung der Übertretungen gemäß Artikel 44 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, privates oder öffentliches Eigentum betreten.

Art. 8 (Handwerksähnliches Gewerbe)

(1) Wird ein freies zum gebundenen handwerksähnlichen Gewerbe oder wird ein gebundenes handwerksähnliches Gewerbe zu einem Handwerk erklärt, so sind die Inhaber der zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Unternehmen in die entsprechenden Abschnitte der Handwerkerrolle zu übertragen. Im Falle des Übergangs vom gebundenen handwerksähnlichen Gewerbe zum Handwerk sind nur die befähigten Inhaber zu übertragen.

Art. 9 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die bereits im Verzeichnis der Handwerksunternehmen eingetragenen Betriebe werden bis zum 1. Januar 2001 im Sinne und nach den Modalitäten laut Artikel 3 von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

Art. 10 (Aufhebungen)

(1) Die Artikel 1 und 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 9. April 1996, Nr. 15, werden aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.