Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Juni 2000, Nr. 26.
(1) Der Inhaber des bereits ins Handelsregister eingetragenen Betriebes meldet der Handelskammer innerhalb von 30 Tagen die den Betrieb betreffenden Änderungen und stellt gleichzeitig den Antrag auf Änderung der Eintragung; nachdem die Handelskammer festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Änderung gegeben sind, nimmt sie innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrages die Änderung im Handelsregister vor und teilt es dem Betroffenen und, falls die Änderungen die Tätigkeiten oder den Sitz betreffen, dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit. Die Änderung der Eintragung wird auch auf Hinweis des Bürgermeisters der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgenommen, nach vorheriger Mitteilung an den Betroffenen über die Einleitung des Verfahrens.
(2) Die Löschung vom Handelsregister wird von der Handelskammer aufgrund der Meldung des Betriebsinhabers, der gleichzeitig den Löschungsantrag einreicht, auf Hinweis des Bürgermeisters der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde oder von Amts wegen vorgenommen; wenn die Handelskammer feststellt, dass die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Eintragung nicht mehr bestehen, löscht sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Antrag oder der Feststellung von Amts wegen den Betrieb vom Handelsregister und teilt dies dem Betroffenen und dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit. Wird das Verfahren von Amts wegen eingeleitet, wird dies dem Betroffenen mitgeteilt.