(1) Die Ärzte für Allgemeinmedizin sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.
(2) Die Ärzte können ihre Tätigkeit jedoch auch zu Gunsten der Bürger leisten, die ärztliche Betreuung für unaufschiebbare sanitäre Leistungen benötigen.
(3) Die Visiten gemäß Absatz 2, die innerhalb des Zeitraumes der Vertragstätigkeit angefordert werden, u. z. von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen unter der Woche von 8.00 bis 10.00 Uhr, werden direkt vom Betreuten zu folgenden Tarifen abgegolten:
- - Visite in der Arztpraxis: 40.000 Lire,
- - Visite in der Wohnung des Betreuten: 60.000 Lire.
Eventuelle außerhalb des Zeitraumes der Vertragstätigkeit angeforderten Visiten werden direkt vom Betreuten zu den von der Ärztekammer der Provinz Bozen festgelegten freiberuflichen Tarifen abgegolten. Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit seinem Betrieb verrechnet.
(4) Allfällige Visiten zugunsten von Bürgern im Kindesalter, die in der Provinz Bozen wohnhaft sind und nicht in die Verzeichnisse des Arztes für Allgemeinmedizin eingetragen sind, werden direkt vom Betreuten mit den von Absatz 3 vorgesehenen Tarifen entgolten, falls dieselben von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche und zum Tarif von 100.000 Lire, falls dieselben in den übrigen Zeiträumen beantragt werden. Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit seinem Betrieb verrechnet.
(5) In Abweichung zu dem, was vom dritten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, kann, gemäß den geltenden Bestimmungen, der ausländische Bürger, der das vorgeschriebene Dokument, welches das Recht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nachweist, vorweist, die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen. In diesem Fall lastet der Arzt dem Eintragungsbetrieb die vorgenannten Leistungen an, wobei die Daten des Sanitätsdokuments, Name und Schreibname des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistung anzugeben sind. Wo kein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden dem Arzt, außer den allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anlage C, folgende Entgelte zuerkannt:
- - für die im normalen Zeitraum der Vertragstätigkeit beantragten Visiten in der Arztpraxis 40.000 Lire und für die Visiten in der Wohnung des Patienten 60.000 Lire,
- - für Visiten, die in den übrigen Zeiträumen beantragt werden, 100.000 Lire.
Dort wo ein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden allfällige Leistungen, die in den Zeiträumen der normalen Vertragstätigkeit oder während der ärztlichen Betreuungskontinuität beantragt werden, direkt vom Betreuten zu den von der Ärztekammer der Provinz Bozen festgelegten freiberuflichen Tarifen abgegolten. Dies gilt auch für jedwede Leistung die ohne Vorlegung des vorgeschriebenen Dokuments, welches Anrecht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gibt.
(6) Der Arzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und alle für die Identifizierung des Betreuten notwendigen meldeamtlichen Daten anzugeben.