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In vigore al: 11/09/2012

g) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 45041)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

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1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. November 1999, Nr. 49.

Art. 18 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter Grundversorgung)

(1) Innerhalb Ende der Monate März und September sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt. veröffentlichen die Betriebe in zwei Tageszeitungen das Verzeichnis der Gebiete, wo Vertragsärzte für die Grundversorgung fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt, wobei allfällige Pensionierungen während des laufenden Semesters zu berücksichtigen sind. Falls die Eingeschriebenen des ausscheidenden Arztes für Allgemeinmedizin nicht von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Ärzten aufgenommen werden können, wird diese Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.

(2) Anläßlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete kann der Betrieb unbeschadet des Eintragungsgebiets des Arztes die Gemeinde oder das Gebiet angeben, in welchem auf jeden Fall eine angemessene Dienstzeit an Ambulatoriumsbetreuung gewährleistet werden muß.

(3) Für die Erteilung der Aufträge in den veröffentlichten unterversorgten Gebieten gemäß dem, was im Absatz 1 festgelegt wurde, können sich beteiligen:

  • a)  die Ärzte, die bereits in eines der Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Grundversorgung eingetragen sind, die im Sinne von Artikel 17 auf Provinzebene errichtet wurden, auch wenn sie kein Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung eingereicht haben, und zwar unter der Bedingung, daß sie seit wenigstens zwei Jahren im Herkunftsverzeichnis eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes ausüben, ausgenommen die Tätigkeit in den territorialen Diensten und die Tätigkeit als Sprengelhygieniker. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für dieselbe das Recht der Versetzung in Anspruch genommen werden;
  • b)  die Ärzte, die in die für das laufende Jahr geltende Landesrangordnung eingetragen sind.

(4) Die Bewerber reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 getrennte Gesuche bei den zuständigen Betrieben ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.

(5) In der Anlage zum Gesuch müssen die Bewerber eine eidesstattliche Ersatzerklärung übermitteln, aus welcher hervorgeht, ob sie am Datum der Einreichung des Gesuchs Dienstverhältnisse, auch provisorischer Art haben, eine Pensionsbehandlung genießen oder sich in Unvereinbarkeitssituationen befinden; die Erklärung ist gemäß Muster Anhang H auszufüllen.

(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten werden die Ärzte gemäß Buchstabe b) des Absatzes 3 in der Rangordnung gereiht, wie sie sich aus folgenden Kriterien ergibt:

  • a)  Zuteilung der in der Landesrangordnung laut Artikel 2 erhaltenen Punktezahl,
  • b)  Zuteilung von 5 Punkten an jene, die im unterversorgten Gebiet, für welches sie sich bewerben, den Wohnsitz seit zwei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung, hatten,
  • c)  Zuteilung von 20 Punkten an die Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um die Eintragung in die Landesrangordnung im Gebiet der Provinz ansässig waren.

(7) Zwecks Erteilung der Aufträge erstellt der Betrieb für jeden unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiet eine eigene Rangordnung der Ärzte gemäß Artikel 3, wobei den Ärzten gemäß Buchstabe a) von Absatz 3 auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse für die Grundversorgung der Vorzug zu geben ist.

(8) Der Arzt, der den Auftrag im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 annimmt, wird nur hinsichtlich der Erteilung der Aufträge für die Grundversorgung aus der Landesrangordnung gestrichen.

(9) Der Arzt, der sich um eine unterversorgte Zone beworben hat und die Befugnis gemäß Absatz 3, Buchstabe a) genutzt hat, und den Auftrag im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 annimmt, verfällt vom innegehabten Auftrag im Herkunftsgebiet am 90. Tag und jedenfalls ab dem Tag des Beginns der Tätigkeit im neuen zugeteilten Gebiet.

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