In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 45041)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

Visualizza documento intero

(1) Die zusätzlichen Leistungen, die von den Ärzten für Allgemeinmedizin durchführbar sind, sind jene, die Ende dieses Anhangs C im Tarifverzeichnis angegeben sind.
Von diesen Leistungen verpflichten sich die Ärzte, um den Bedürfnissen der Patienten entgegenzukommen, in den Arztpraxen, nach bestem Wissen und Gewissen, die der Erstbehandlung nachfolgenden Wundversorgungen, die Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung, die Entfernung eines Zeruminalpfropf und die vordere Nasentamponade durchzuführen.
Der gebietsmäßig zuständige Betrieb Sanitätseinheit verpflichtet sich die Entsorgung des Sondermülls und der gefährlichen Abfälle, die aus der gesundheitlichen Betreuung entstehen, auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei die Bedingungen im einzelnen im Rahmen des Beirates gemäß Artikel 11 zu vereinbaren sind.

(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muß die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Betriebs, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen übermittelt der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen. Für jede Leistung muß das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten.
Eventuelle Zusammenfassungen, die nach dem im ersten Satz diese Absatzes festgelegten Termin eingereicht werden, werden innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung ausgezahlt.

(5) Dem Arzt gebühren die allumfassenden Entgelte, ausgenommen jene, die unter Buchstabe B) des Tarifverzeichnisses angegeben sind. Unbeschadet dessen, was vom Artikel 6 Absatz 2 vorgesehen ist, dürfen keine Kosten unter jedwedem Titel zu Lasten des Betreuten gehen.
Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4) ausgezahlt.

(6) Die Daten über die Entwicklung der zusätzlichen Leistungen gehören zu jenen, die der provinzialen Berufskommission gemäß Artikel 15 dieses Vertrags zu unterbreiten sind.

(7) Die Betriebe können, nach positivem Gutachten des Beirates gemäß Artikel 12, welcher außerdem die Höhe der Vergütung festlegt, weitere Zusatzleistungen die in das Tarifverzeichnis aufzunehmen sind, festlegen.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

  • A)  Ohne Genehmigung durchführbare Leistungen       neue Tarife
    • 1.  Erste Wundversorgung (*)            45.000
    • 2.  Naht einer oberflächlichen Wunde            75.000
    • 3.  eitere Wundversorgung              30.000
    • 4.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung        45.000
    • 5.  Katheterisierung beim Mann            60.000
    • 6.  Katheterisierung bei der Frau            30.000
    • 7.  Vordere Nasentamponade              30.000
    • 8.  Infusion (einmalig im Dringlichkeitsfall durchführbar)      45.000
    • 9.  Magenspülung                75.000
    • 10.  Injektion von Gammaglobulinen oder Antitetanus-Impfung      22.500
    • 11.  Desensibilisierende subkutane Injektion (**)        30.000
    • 12.  Rachenabstrich, Entnahme für bakteriologische Untersuchung
      (nur bei nicht gehfähigen Patienten)          15.000
    • 13.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Auge        45.000
    • 14.  Entfernung eines Zeruminalpfropfs          22.500
    • 15.  Zyklus von Infusionen (für jede Infusion)          30.000
    • 16.  Zyklus von intravenösen Injektionen (für jede Injektion)      22.500
    • 17.  Nicht obligatorische Impfungen (****)          22.500
    • 18.  Aerosol-Zyklus oder feucht-warme Inhalationen in der Arztpraxis
      (für jede einzelne Leistung) (***)            4.500
    • 19.  Intravenöse Injektion              22.500
  • B)  Einzelne (für die Abklärung der diagnostischen Fragestellung oder für die Überwachung von Krankheitsbildern) als auch programmierte (im Rahmen eines Projekts, das auf die Durchführung von Leitlinien oder Betreuungsprozessen ausgerichtet ist, oder was auch immer in Zusammenhang mit den vom Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten vereinbart wird) entgoltene zusätzliche Leistungen. Als Beispiele seien angeführt:
    •   Alte Menschen:
    • -  psychoeignungsmäßige Tests
    • -  Tests für die Beurteilung von Fähigkeiten und der Sozialisierung
    • -  mündliche und nicht mündliche Tests für die Einsichtsbeurteilung
    •   Vorsorge, frühzeitige Diagnose, Therapie und follow up, von:
    • -  Infektionspathologien: Antitetanus-Gammaglobuline-Injektionen, individuelle Impfungen und Teilnahme an Impfprophylaxe-Aktionen
    • -  chronische Sozialpathologien (Diabetes, Bluthochdruck, ischämische Kardiopathie, Dyslimäie): EKG, Untersuchung des Augenfundus, Labordiagnostik (Glykämie, Glukosurie auf 24 Stunden, Dosierung des Serumfettgehalts, usw.)
    • -  Neoplasien: Vaginalabstrich für onkozytologische Untersuchungen, Untersuchung auf Blut im Stuhl, Parazentose, Harnblasenkatheterisierung, Harnblasenspülung, einzelne intravenöse Injektionen oder Zyklus (z. B. antiblastische Präparate), einzelne oder ein Zyklus Infusionen und all das, was für Vorsorge- oder therapeutische Zwecke notwendig ist
    • -  rheumatische und osteoartikuläre Pathologien: Gelenkspunktion, intraartikuläre Injektionen, Jonophorese,
    • -  Pathologie der Atmungswege (Asthma, chronische Bronchitis, Allergien): Spirometrie, desensibilisierende subkutane Injektionen, Aerosolzyklen, (***)
    • -  Urogenitale Pathologien und Störungen bei Harnentleerung: Katheterisierung, Prostatamassage, Harnflußbestimmung, Vaginalabstrich für Hormonspiegelbestimmung,
    • -  Patienten die kleinen chirurgischen Eingriffen zu unterziehen sind, oder die jedenfalls Eingriffe der ambulanten kleinen Chirurgie benötigen: Inzision eines Abszesses, Reposition nach Luxation.

(*) Als erste Wundversorgung versteht man die Versorgung einer Wunde, die vorher nicht versorgt wurde. Im Falle einer Naht wird der entsprechende Tarif hinzugefügt.

(**) Nur in den mit einem Kühlschrank ausgestatteten Arztpraxen durchführbar.

(***) Für die Durchführung dieser Leistung muß die Arztpraxis mit geeigneten fixen Geräten ausgestattet sein.

(****) Mit einer Gesamtermächtigung im Rahmen von Impfungsprogrammen, die auf Landes- oder Betriebsebene angeordnet werden, durchführbar. Für die Aufbewahrung des vom Betrieb gelieferten Impfstoffs muß die Arztpraxis mit einem geeigneten Kühlschrank ausgestattet sein. Über die Ergebnisse der eigenen Mitarbeit an der Impfungsaktion übermittelt der Arzt dem Betrieb einen eigenen Bericht. Die Entgelte für die nicht obligatorischen Impfungen werden bei der Berechnung gemäß Absatz 6, dieses Anhangs nicht mitgezählt.

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. November 1999, Nr. 49.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActiona) Vertrag vom 11. Dezember 2007
ActionActiona) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 23. Juni 1997, Nr. 2834
ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
ActionActionb) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActionc) Vertragvom 15. September 2008
ActionActionc) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActiond) Vertragvom 5. Mai 2009
ActionActiond) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
ActionActionVertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin (1.1.1998 - 31.12.2000)
ActionActionAllgemeine Grundsätze
ActionActionGrundversorgung
ActionActionBetreuungskontinuität und Betreuung der Touristen
ActionActionANHANG A
ActionActionRegelung der didaktischen und der Tätigkeit als Tutor der Ärzte für Allgemeinmedizin mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß
ActionActionZusätzliche Leistungen
ActionActionANHANG D
ActionActionProgrammierte Hausbetreuung zugunsten gehunfähiger Patienten
ActionActionIntegrierte Hausbetreuung
ActionActionBetreuung der Patienten, die Gäste in geschützten Einrichtungen und Gemeinschaften sind
ActionActionANHANG H
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 2912
ActionActioni) Vertrag vom 22. Dezember 1998
ActionActionj) Vertrag vom 1. August 2000
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis