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In vigore al: 11/09/2012

g) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 45041)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

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1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. November 1999, Nr. 49.

Art. 44 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Für den Zeitraum 1. Juli 1998 - 31. Dezember 1999, wird ab 1. Juli 1998, auf die derzeit bezogenen Entgelte gemäß Artikel 44 Buchstaben A, B, C, D, E des Beschlusses vom 21. Juli 1997, Nr. 3366 eine Erhöhung von 2,4% zuerkannt.

(2) Ab dem 1. Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages sind die Tarife für die Zusatzleistungen gemäß Anlage C neu festgelegt.

(3) Mit Wirkung 1. Jänner 2000 ist die von Artikel 44 Buchstaben G, des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Juli 1997, Nr. 3366 vorgesehene Grenze von 75 % auf 100 % erhöht.

(4) Mit Wirkung 1. Jänner 2000 ist die wirtschaftliche Behandlung der Ärzte für Allgemeinmedizin wie folgt zusammengesetzt:

  • 1)  der Fixquote des Entgeltes ("Berufshonorar") *
  • 2)  der variablen Quote des Entgeltes (verschiedene Zulagen und Vergütungen): **

Doktoratsalter     Berufshonorar  Berufshonorar  Berufshonorar  Berufshonorar

0-6 Jahre      97.005    84.365    56.631    50.995

6-13 Jahre      100.885    87.740    59.463    53.749

13-20 Jahre      104.921    91.249    62.436    56.651

20-27 Jahre      109.117    94.899    65.557    59.710

über 27 Jahre      113.482    98.695    68.835    62.935

  • * 1)  Fixquote des Entgeltes pro Betreuten ("Berufshonorar")
    Diese Beträge werden mit Wirkung 1. Jänner 2000 gemäß den Indexziffern des Landesinstitutes für Statistik ASTAT betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1999 - 31. Dezember 1999 angehoben.
    Für die Ärzte, die die eigene Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin gemäß Artikel 38 ausüben, wird das Berufshonorar um 6 % erhöht.
  • ** 2)  Variable Quote des Entgelts pro Betreuten
    Für die Ärzte für Allgemeinmedizin wird die variable Quote des Entgelts pro Betreuten in folgende Entgeltsteile aufgeteilt:
    Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen, Entgelte für programmierte Betreuung für gehunfähige Betreute, Erhöhungen für benachteiligte Gebiete, Zulage für Informatikmitarbeit, Zulage für Arztpraxis - Mitarbeiter, Zweisprachigkeitszulage, Zielvorhaben.
    • A)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen
      Den Ärzten gebühren die Entgelte für die allfälligen gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 41 und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang C).
    • B)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung an gehunfähige Betreute gemäß Artikel 37 Buchstaben a), b) und c); die entsprechenden Beträge sind in den Protokollen unter den Anhängen E), F) und G) dieses Vertrags angegeben.
      Das Gesamtausmaß der Ausgaben für Entgelte für die oben angeführten Leistungen wird jährlich von der Provinz nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die vom Landesgesundheitsplan festgelegten zu erreichenden Zielvorhaben und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang C und die Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung der gehunfähigen Patienten gemäß Anhänge E), F) und G) dürfen auf keinen Fall 100% der jährlichen Entgelte gemäß Artikel 44 Buchstaben A), B), C), D) und E) des vorhergehenden Vertrages und ab 1. Jänner 2000 des Berufshonorars gemäß Absatz 4, Punkt 1 dieses Artikels, übersteigen.
    • C)  Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete
      Für die Abwicklung der Tätigkeit in Gebieten, die von der Provinz als sehr benachteiligt erklärt wurden, gebührt dem Arzt für Allgemeinmedizin bis zum Erreichen von 500 Eingeschriebenen, die in einer als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde ansässig sind, für einen Zeitraum von 2 Jahren, eine monatliche Zulage im Ausmaß von 1.000.000 Lire. Nach Erreichung der Anzahl von 500 Eingeschriebenen, die in den Gemeinden ansässig sind, die als sehr benachteiligtes Gebiet erklärt wurden, steht dem Arzt ab 1. Jänner 2000, auf unbestimmte Zeit, eine Zulage im Ausmaß von 40 % des Berufshonorars gemäß Absatz 4 Punkt 1 dieses Artikels zu. Bis zum 31. Dezember 1999 bleibt die vorhergehende Bestimmung in Kraft.
      Folgende Gemeinden werden als sehr benachteiligte Gebiete erklärt: Altrei, Truden, Laurein, Proveis, Unsere Liebe Frau im Walde - St. Felix, Moos in Passeier, Prettau.
      Voraussetzungen zum Erhalt dieser Zulage sind, daß sich die Ansässigkeit und die Hauptarztpraxis in der als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde befinden. In den sehr benachteiligten Gebieten, die mehrere Gemeinden umfassen, muß die ambulante Betreuung in allen Gemeinden garantiert werden.
    • D)  Zulage für Informatikmitarbeit
      Ab 1. Jänner 1998 wird sämtlichen Ärzten für Allgemeinmedizin, die Informatikapparaturen und -programme benützen, die geeignet sind das individuelle Gesundheitsblatt des Patienten zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes, zu führen, die für epidemiologische Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken, wird eine monatliche Forfaitzulage von 300.000 Lire nach vorheriger Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, gewährt; die Erklärung, falls nicht bereits abgegeben, muß den Besitz und die Benützung der Apparaturen und Programme mit den oben angeführten Eigenschaften und das Datum der Laufzeit bestätigen.
    • E)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter
      Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die sich eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters bedienen oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters, wird eine allumfassende Zulage von monatlich 200.000 Lire gewährt, falls sie eine Betreutenanzahl bis zu 1500 und einen Mitarbeiter für wenigstens 10 Wochenstunden haben; die Zulage beträgt 300.000 Lire monatlich, falls sie mehr als 1500 Betreute und einen Mitarbeiter für wenigstens 15 Wochenstunden haben. Der Bezug dieser Zulage untersteht einer Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, von seiten des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrags oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft, falls nicht bereits eingereicht.
    • F)  Zweisprachigkeitszulage
      Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die bereits im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen oder eines gleichgestellten Titels, sind, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises, wird die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen zuerkannt.
    • G)  Zielvorhaben
      Die Autonome Provinz Bozen stellt jährlich 1,5 Milliarden Lire für Zielvorhaben im Bereich der Allgemeinmedizin zur Verfügung, an denen die Ärzte für Allgemeinmedizin freiwillig teilnehmen können. Dieser Betrag ist, falls nicht voll ausgeschöpft, auf die nächsten Jahre übertragbar.
      Innerhalb 31. März jeden Jahres vereinbaren die wissenschaftlichen Gesellschaften für Allgemeinmedizin, die Einheitliche Landesgewerkschaft für Allgemeinmedizin und das Assessorat für Gesundheitswesen, nach Anhören der Dienste für die Basismedizin, die Zielvorhaben für das folgende Jahr, welche auch unter jenen, die der Landesgesundheitsplan vorsieht, ausgewählt werden.
      Innerhalb 30. Juni bestimmt die Landesregierung die für das darauffolgende Jahr zu aktivierenden Zielvorhaben.
      Über die Zielvorhaben hinaus können allfällige Pilotprojekte gemäß den vom Landesbeirat gemäß Artikel 12 festgelegten Modalitäten aktiviert werden.
      Mit Beginn 1. Jänner 2000 wird im Rahmen dessen, was im 1. Absatz des Buchstaben G) dieses Artikels vorgesehen ist, das Projekt "Allgemeine Medizin" aktiviert, an dem die Ärzte für Allgemeinmedizin teilnehmen können, die gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 15/1968 erklären, daß sie nur und ausschließlich im Rahmen der Konvention für Allgemeinmedizin arbeiten.
      Die Teilnahme an diesem Projekt ist unvereinbar mit jeder anderen ärztlichen Tätigkeit, mit Ausnahme jener gemäß Artikel 29 und 30 dieses Vertrages sowie der freiberuflichen Tätigkeit gegenüber den eigenen Patienten in der Arztpraxis, die Sitz der Vertragstätigkeit ist und hinsichtlich einzelner ärztlicher Leistungen, die in den Bereich der Allgemeinmedizin fallen.
      Die Ärzte für Allgemeinmedizin, die sich an diesem Zielvorhaben beteiligen, müssen die täglichen Öffnungszeiten der Arztpraxis um eine halbe Stunde erweitern, wenn sie bis zu 1000 eingeschriebene Patienten, und um eine Stunde, wenn sie mehr als 1000 eingeschriebene Patienten haben.
      Für diese Verpflichtungen wird den Ärzten für Allgemeinmedizin das monatliche Berufshonorar bis zu zehn Prozent erhöht, im Rahmen der maximalen Verfügbarkeit von 500 Millionen Lire jährlich, die unter den teilnehmenden Ärzten zu verteilen sind. Falls nach vorheriger Ausfindigmachung der Anzahl der an diesem Projekt teilnehmenden Ärzte, das festgelegte Budget überschritten werden sollte, wird der Prozentsatz von 10 % im Verhältnis reduziert.
      Die interessierten Ärzte müssen innerhalb und nicht nach dem 20. November 1999 dem Assessorat für Gesundheitswesen die Teilnahme an diesem Zielvorhaben mitteilen.
      Der Landesbeirat gemäß Artikel 12 überprüft die Ansuchen um Teilnahme am Zielvorhaben innerhalb und nicht nach dem 10. Dezember 1999 und legt aufgrund der Anzahl der am Zielvorhaben zugelassenen Ärzte, die den teilnehmenden Ärzten zustehende prozentuelle Erhöhung des Berufshonorars fest; diese kann aufgrund eventueller nachfolgender Verzichte nicht abgeändert werden. Innerhalb 17. Dezember 1999 müssen alle Ärzte eine Mitteilung bezüglich Zulassung oder Ausschluß am Zielvorhaben erhalten. Den zugelassenen Ärzten wird weiters der vorgesehene Prozentsatz der Erhöhung des Berufshonorars mitgeteilt. Die zugelassenen Ärzte müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb 29. Dezember 1999 dem zuständigen Betrieb die eigene Teilnahme am Zielvorhaben bestätigen. Die Ärzte die sich während der Laufzeit des Zielvorhabens nicht an die Zulassungsbedingungen halten, werden mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Projekt ausgeschlossen.

(5) Die Entgelte gemäß Absatz 4 Punkt 1, Berufshonorar, werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monat überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 4), Pt. 2, variable Quoten, werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Hinsichtlich der Pünktlichkeit der Auszahlung der Entgelte an die Ärzte für Allgemeinmedizin werden die Bestimmungen angewandt, die für das bedienstete Personal der Betriebe vorgesehen sind.
Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Doktoratsalters werden nur einmal pro Jahr durchgeführt: am ersten Jänner des Jahres, falls die Anreifung innerhalb 31. Juli erfolgt, oder am ersten Jänner des folgenden Jahres, falls die Anreifung des Doktoratsalters in den Zeitraum zwischen dem 1. August und 31. Dezember fällt.

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