(1) Der Beginn und die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Arzt und dem zu Betreuenden fußen auf dem Vertrauensverhältnis.
(2) Jeder Anspruchsberechtigte wählt anläßlich der Ausstellung des Einschreibungsdokuments direkt für sich und für die eigenen Familienangehörigen den Arzt für Allgemeinmedizin unter jenen aus, die im Verzeichnis des Wohnsitzgebiets eingetragen sind, wie es im von Artikel 19 definiert ist. Mit der Arztwahl wird, nach vorheriger Information, die Einwilligung zur Bearbeitung der persönlichen Daten zum Zwecke von Diagnose, Behandlung, Vorsorge und Forschung von Seiten des Arztes für Allgemeinmedizin, der Angestellten der Arztpraxis und von Seiten eventueller Vertreter, wie vom Gesetz 675/96 vorgesehen, erteilt. Somit muß der Arzt diese Einwilligung nicht mehr vom Patienten verlangen.
(3) Der Betreuungsberechtigte kann einen Arzt für Allgemeinmedizin eines anderen, an das eigene Einzugsgebiet angrenzenden Einzugsgebietes desselben Sprengels wählen, falls der Arzt seine schriftliche Einwilligung erteilt.
Falls die Wahl obligatorisch ist oder wird, oder falls aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsverbindungen der Wohnsitz des Versicherten zu einem angrenzenden Gebiet tendiert, und immer dann, wenn schwerwiegende oder objektive Umstände die normale Betreuungsleistung behindern, kann der Betreute, nach Anhören des Beirates gemäß Artikel 11 und nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Arztes, einen Arzt eines anderen Sprengels derselben Sanitätseinheit wählen.
(4) Die Wahl hat für die ansässigen Bürger eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.
(5) Für die nicht ansässigen Bürger gilt die Wahl für eine bestimmte Zeit, mit gleichzeitiger Löschung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Bürgers. Die Wahl ist ausdrücklich verlängerbar.
(6) Die Kinder, der Ehepartner oder der Mitlebende des bereits beim Arzt für Allgemeinmedizin eingetragenen Versicherten können die Wahl zugunsten desselben Arztes auch in Abweichung zur Höchstgrenze oder der individuellen Quote vornehmen.