(1) Für die Errichtung und Beibehaltung des Vertragsverhältnisses für die Grundversorgung muß jeder Arzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit abwickelt. Diese Praxis ist eine private Praxis im Sinne des D.P.R. vom 1. März 1961, Nr. 121; sie benötigt keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27. Juli 1934, Nr. 1265 und sie muß die von den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen haben.
(2) Die Praxis des Vertragsarztes muß mit den für die Ausübung des Berufes unbedingt notwendigen Einrichtungen und Vorrichtungen, mit einer Toilette, mit einem angemessen eingerichteten Wartesaal, mit geeigneter Beleuchtung und Belüftung ausgestattet sein und über einen Telefonanschluß verfügen. Damit die Arztpraxis der Ärzte für Allgemeinmedizin, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 19 Absatz 4 für geeignet erklärt werden kann, muß sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und -programmen ausgestattet sein, die benützt werden, um das individuelle Gesundheitsblatt für den ausschließlichen Gebrauch des Arztes zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und/oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken.
Die Vertragspartner vereinbaren weiters, in das Programm des Ausbildungskurses für Allgemeinmedizin einen P.C.-Kurs aufzunehmen.
(3) Die Ärzte für Allgemeinmedizin, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Ärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen in der Regel, zum Schutz der Rechte der behinderten Personen, über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen.
Jedenfalls verpflichten sich alle Ärzte für Allgemeinmedizin, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für behinderte Personen nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Arzt für Allgemeinmedizin selbst festgestellt werden, Hausvisiten durchzuführen.
(4) Diese Räume können entweder ausschließlich als Arztpraxen verwendet werden oder auch in eine Wohnung eingegliedert sein.
(5) Falls sich die Praxis gemäß D.P.R. vom 1. März 1961, Nr. 121, in Einrichtungen mit anderen Tätigkeiten befindet, muß dieselbe über einen eigenen Eingang verfügen und jede Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen muß beseitigt werden.
(6) Die Berufspraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte muß für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag, gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan, geöffnet sein, der autonom vom Arzt in bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muß auf jeden Fall derart sein, daß das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.
Anzahl Eingeschriebener: Stunden
bis zu 750 7,5
von 751 bis zu 1.000 10
von 1.001 bis zu 1.500 12,5
von 1.501 bis zu 2.000 15
über 2001 17,5
An den Arbeitstagen muß der Stundenplan der Öffnungszeiten - in Berücksichtigung des Mindestwochenstundenplanes - in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist. Eventuelle Abweichungen können aufgrund von Ansuchen des Arztes für Allgemeinmedizin vom Generaldirektor des Betriebes ermächtigt werden.
(7) Die genannte Öffnungszeit mit dem Namen des Arztes muß dem Betrieb mitgeteilt werden und dieselbe muß am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden; allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und dem Betrieb sofort mitgeteilt werden.
(8) Die Visiten in der Arztpraxis werden, ausgenommen die dringenden Fälle, in der Regel mittels Vormerksystem erbracht.