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1. die Zuteilung von mobilen Kommunikationsgeräten ist wie folgt geregelt:
a) dem Landeshauptmann und den Landesräten können - auf Antrag – bis zu drei Sim-Karten für mobile Dienst-Kommunikationsgeräte, die für die gesamte Dauer des Auftrages für alle Anwendungen offen sind, in Zusammenhang mit der Ausübung des übertragenen Auftrages zugewiesen werden;
b) dem Führungspersonal, das dafür ansucht, kann ein mobiles Kommunikationsgerät - nach vorheriger Zustimmung zur Mitarbeit auch außerhalb der Dienstzeit und zur Einzahlung eins monatlichen Pauschalbetrages von 10,00 Euro - zugewiesen werden. Die persönlichen Anrufe werden mittels eigenen Code durchgeführt und die diesbezüglichen Kosten direkt den einzelnen Benutzern angerechnet. Das Führungspersonal des Zivilschutzes und der den Zivilschutz unterstützenden Dienste ist der Regelung für die Zahlung des oben genannten Pauschalbetrages von 10,00 Euro nicht unterworfen;
c) die Zuweisung von Handys ist, auf Anfrage des zuständigen Abteilungsdirektors, den Diensten des Zivilschutzes, den Basisdiensten für Informationstechnik, für Telekommunikation und für Bauerhaltung vorbehalten und darüber hinaus nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen das Personal gewährleisten muss, aus dienstlichen Gründen einsatzbereit und kontinuierlich erreichbar zu sein;
d) die Zuweisung von „SIM“-Karten, die zur Ausübung verschiedener Überwachungsdienste und zur Datenerfassung dienen, werden vom zuständigen Abteilungsdirektor und nur bei entsprechender Notwendigkeit angefordert;
e) jeder Bedienstete muss einen so genannten “Dual Billing”-Vertrag (getrennte Abrechnung) abschließen, welcher es ermöglicht, die Kosten im privaten Gebrauch dem entsprechenden persönlichen Bankkonto des Amtsinhabers zuzuordnen;
f) die von der Telefongesellschaft ausgestellten Rechnungen werden vom Nutzer des Gerätes persönlich unterschrieben und vom zuständigen Vorgesetzten gegengezeichnet, um zu bestätigen, dass alle geführten Telefongespräche in Zusammenhang mit den Notwendigkeiten des auszuübenden Dienstes stehen;
g) bei der Übergabe der Geräte wird auch ein Kopfhörer mit Mikrofon für den regulären Gebrauch ausgehändigt, und bei Notwendigkeit ein Freisprächgerät fürs Auto. Der Inhaber der Geräte ist verpflichtet, bei deren Nutzung alle Vorkehrungen zur persönlichen Sicherheit zu treffen;
h) es ist nicht gestattet, Anrufe auf private Handys umzuleiten, eine Umleitung auf das Diensttelefon im Büro muss vorab angemeldet werden;
i) die Anfragen um Zuweisung von mobilen Kommunikationsgeräten, von Handys und von Sim-Karten werden, entsprechend begründet, beim Organisationsamt eingereicht, das nach Anhören des Abteilungsdirektors der Zentralen Dienste vorgehen wird.
2. Der eigene Beschluss Nr. 2375 vom 28.09.2009 ist widerrufen.