...omissis...
1. Die Verteilung der Arzneimittel, die im “PHT – Verzeichnis der direkten Verteilung” gemäß Anlage 2 der AIFA – Bestimmung vom 29. Oktober 2004 in geltender Fassung enthalten sind, erfolgt an die Betreuten durch die Einrichtungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes und gemäß der in Punkt 6 des vorliegenden Beschlusses bestimmten Verteilung. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erwirbt die PHT Arzneimittel mittels Ausschreibungen nach Wirkstoff oder therapeutischer Äquivalenz.
2. Zusätzlich zur Verteilung der PHT Medikamente laut Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses lässt der Südtiroler Sanitätsbetrieb diese in seinem Auftrag und in seinem Namen über die vertragsgebundenen Apotheken verteilen. Der Abschluss des Vertrages mit den Gewerkschaften der vertragsgebundenen Apotheken zur Verteilung der PHT Medikamente, der in Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzesdekrets vom 18. September 2001, Nr. 347, das mit Änderungen in das Gesetz vom 16. November 2001, Nr. 405 vorgesehen ist, ist dem Südtiroler Sanitätsbetrieb übertragen.
3. Das Dokument der Anlage A, das für den Südtiroler Sanitätsbetrieb die Bestimmungen und Modalitäten für den Abschluss des in Punkt 2 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Vertrages für die Verteilung der PHT Arzneimittel über die vertragsgebundenen Apotheken enthält, ist genehmigt.
4. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt der Abteilung Gesundheitswesen, Amt für Gesundheitssprengel, den Vertrag gemäß Punkt 2, um die Einhaltung der Vorgaben laut Punkt 3 des vorliegenden Beschlusses überprüfen zu können.
5. Die Arzneimittel, die zur Behandlung von Patienten in Haus-, stationärer oder teilstationärer Betreuung erforderlich sind, werden vom Südtiroler Sanitätsbetrieb direkt, nach den in einer eigenen Maßnahme des Landesrates für Gesundheitswesen festgelegten Modalitäten verteilt.
6. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verteilt die Medikamente für den ersten Behandlungszyklus unmittelbar nach der Entlassung oder der ambulanten Facharztvisite über eigene Verteilerpunkte in seinen Einrichtungen an die Betreuten. Die Verteilung des ersten Behandlungszyklus kann 60 Behandlungstage nicht überschreiten und erfolgt auf der Grundlage eines ärztlichen Rezeptes, das gemäß den Gebrauchs- und Verschreibungshinweisen der AIFA verfasst sein muss. Weiters muss die Nachverfolgbarkeit des verschreibenden Arztes gewährleistet sein. Die genannten Verschreibungen müssen vorrangig nach Wirkstoff ausgestellt sein.
7. Abgesehen von den Bestimmungen im Bereich der pharmazeutischen Versorgung von bestimmten Patientenkategorien, sind von der direkten Verteilung laut Punkt 6 des vorliegenden Beschlusses die Medikamente, die nicht zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes abgegeben werden können, ausgeschlossen.
8. Für die Umsetzung der Verteilung gemäß Punkt 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses verwendet der Südtiroler Sanitätsbetrieb Personal im Rahmen des bestehenden Stellenplanes.
9. Für die Verteilung gemäß den Punkten 2 und 6 des vorliegenden Beschlusses werden die selben Beteiligungsquoten der Bürger an den Gesundheitsausgaben angewandt, wie sie für die Abgabe der Arzneimittel zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes durch die vertragsgebundenen Apotheken vorgesehen sind.
10. Innerhalb 1. Juli 2012 muss in jedem Gesundheitsbezirk, zumindest in jedem Zentral- und Betriebskrankenhaus, die in den Punkten 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses vorgesehene Verteilung umgesetzt sein.
11. Die tatsächliche Abgabe der Arzneimittel folgt dem Prinzip des Gleichgewichts zwischen der Gewährung der Betreuung für den Nutzer und der größtmöglichen Einsparung für den Südtiroler Sanitätsbetrieb.
12. Um eine Überwachung der pharmazeutischen Ausgaben in der autonomen Provinz Bozen zu ermöglichen, übermittelt der Südtiroler Sanitätsbetrieb der Abteilung Gesundheitswesen ab Umsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Verteilungsformen monatlich und nach den im Beschluss der Landesregierung vom 24. November 2008, Nr. 4447, vorgegebenen Modalitäten gesicherte, zuverlässige, und semantisch identische Daten zu den verteilten Arzneimittel, wofür er die informatischen Systeme in den Gesundheitsbezirken vereinheitlicht, und übermittelt dem Amt für Gesundheitssprengel zum 31. Dezember jedes Jahres einen detaillierten Bericht zum Stand der Umsetzung der von diesem Beschluss vorgesehenen Verteilung.
13. Die Verrechnung der Ausgaben für Arzneimittel, die ein Gesundheitsbezirk an einem Ansässigen eines anderen Gesundheitsbezirkes der Provinz Bozen abgegeben hat, erfolgt über eine eigene Rechnungslegung im Rahmen der Mobilität zwischen Gesundheitsbezirken.
14. Die Beschlüsse der Landesregierung vom 4. Oktober 2004, Nr. 3583, vom 14. Juni 2010, Nr. 1033 sowie vom 30. Dezember 2010, Nr. 2207 sind mit Inkrafttreten des Vertrages laut Punkt 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses aufgehoben.