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1. das technische Prozedere gemäß Anlage A zur Bewertung der Dringlichkeit der Sanierung von asbesthaltigen Dächern anzuwenden, um das von diesen Dächern ausgehende Gefahrenpotential zu beheben.
2. Den Bewertungsbogen gemäß Anlage B zur Feststellung der Dringlichkeit der Sanierung dieser Dächer zu genehmigen.
3. Ein Asbestregister zu errichten, mit dessen Führung das Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt beauftragt wird.
4. Diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino –Südtirol zu veröffentlichen.