1. Die Beihilfeempfänger müssen die angekauften Zuchttiere für mindestens ein Jahr in ihrem Betrieb halten.
2. Die Betreiber öffentlicher Sprungstellen müssen im Antrag erklären, dass der Stier die Kühe anderer Halter belegt hat und dass in ihrer Sprungstelle in den vergangenen zwölf Monaten für mindestens acht Monate ein Stier im Einsatz war.
3. Die Betreiber öffentlicher Sprungstellen müssen ein ärztliches Zeugnis des Stieres vorlegen, spätestens zusammen mit dem Antrag.