1. Der Antragsteller muss als Halter der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, in der Viehdatenbank im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (LAFIS) aufscheinen. Ausgenommen sind die Halter von Ebern.
2. Die Tiere müssen im Herdebuch eingetragen sein.
3. Betreiber öffentlicher Stiersprungstellen müssen dem Beihilfeantrag ein ärztliches Zeugnis des Stieres beilegen; alle Belegungen müssen ordnungsgemäß der zuständigen Organisation gemeldet sein. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter sein als 12 Monate.
4. Die Zuchttiere müssen im Zeitraum vom 1. März bis 28. Februar des darauffolgenden Jahres angekauft werden.