1. Wird bei den Stichprobenkontrollen gemäß Punkt 8.1 oder nach Auszahlung von Beihilfen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen oder im Antrag auf Beihilfe eingegangene Pflichten nicht erfüllt werden, so wird die gesamte Beihilfe nicht gewährt oder widerrufen; wurde sie bereits ausgezahlt, so muss der Beihilfeempfänger den Betrag zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzahlen.
2. Bei falschen oder unwahren Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen Akt oder Dokument in Zusammenhang mit der Beihilfe werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.