1. Diese Richtlinien regeln die Ausübung der Wanderleitungstätigkeit und die Vorbereitungskurse und Prüfungen für Wanderleiter und Wanderleiterinnen im Hinblick auf die Eintragung in das entsprechende Sonderverzeichnis, in Durchführung der Artikel 17/bis und 17/ter des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet.