1. Wer vor Inkrafttreten dieser Richtlinien einen Kurs mit Fächern des Vorbereitungskurses laut Artikel 4 im Ausmaß von mindestens 100 Stunden besucht hat oder besucht und die entsprechende Prüfung bestanden hat oder nach Abschluss des Kurses besteht, kann innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien bei der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen beantragen.
2. Wer vor Inkrafttreten dieser Richtlinien einen Kurs mit Fächern des Vorbereitungskurses laut Artikel 4 im Ausmaß von weniger als 100 Stunden besucht hat oder besucht und die entsprechende Prüfung bestanden hat oder nach Abschluss des Kurses besteht, kann innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien bei der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen beantragen; die Landesberufskammer der Bergführer legt in diesem Fall eventuelle ausgleichende Maßnahmen fest.
3. Wer vor Inkrafttreten dieser Richtlinien mindestens vier Jahre lang nachweislich die Tätigkeit eines Wanderleiters/einer Wanderleiterin bei der Landesabteilung Natur und Landschaft oder beim „Nationalpark Stilfser Joch“ ausgeübt hat, kann innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien bei der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen beantragen.
4. In erster Anwendung dieser Richtlinien wird die Person in Vertretung der Wanderleiter und Wanderleiterinnen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) durch eine Person in Vertretung der Bergführer der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer ersetzt.
Diese Maßnahme ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.