1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Anträge durch.
2. In der Regel führt das zuständige Amt die Stichprobenkontrollen durch. Übersteigen die anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können auch verwaltungsexterne Fachleute die Stichprobenkontrollen durchführen. Das zuständige Amt sorgt für die entsprechende Beauftragung.
3. Die der Stichprobenkontrolle unterzogenen Anträge werden bis zum 31. Dezember eines jeden Beitragsjahres mittels Auslosung ermittelt. Die Auslosung betrifft 6% der liquidierten Beiträge und erfolgt digital nach den einzelnen Haushaltskapiteln.
4. Für die Auslosung sorgt eine Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder der Abteilungsdirektorin oder einer Stellvertretung, einem Amtsdirektor oder einer Amtsdirektorin und einem Verwaltungssachbearbeiter oder einer Verwaltungssachbearbeiterin der Abteilung, der oder die die Schriftführung übernimmt.
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die Wahrhaftigkeit der vom antragstellenden Subjekt vorgelegten Erklärungen,
b) ob die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen, für die der Beitrag gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind,
c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation im Ausmaß der anerkannten Kosten, und zwar für den Anteil der anerkannten Kosten, der im Rahmen der Abrechnung nicht durch Originalbelege nachgewiesen wurde,
d) die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.
6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der zuständige Amtsdirektor oder die zuständige Amtsdirektorin weitere für notwendig erachtete Überprüfungen verfügen.