1. Saisonarbeitslose sind jene Personen, die nach Beendigung eines saisonalen Arbeitsverhältnisses die Anerkennung des Arbeitslosenstatus beantragen und dabei erklären, dass sie in der nächsten Saison wieder eine Beschäftigung bei einem namentlich bekannten Arbeitgeber beginnen werden.
2. Saisonarbeitslose müssen sowohl die Steuernummer des Arbeitgebers, von dem sie eine Einstellungszusage erhalten haben, als auch das voraussichtliche Beginndatum angeben.
3. Bei Saisonarbeitslosen kann von der Bestätigung laut Artikel 2 Absatz 2 abgesehen werden.