Rundschreiben Nr. 2 - Beauftragung Dritter mit Projekttätigkeiten und Delegierung von Tätigkeiten
Am 14. Jänner 2013 hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 6 die am 16.12.2010 aktualisierte Version des auf staatlicher Ebene geltenden Vademekums zur Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007-2013, sowie die entsprechende von der Verwaltungsbehörde ausgearbeitete Anlage A genehmigt.
Wie bereits mit Rundschreiben Nr. 1 vom 06.02.2013 mitgeteilt, enthält das neue Vademekum kleinere Änderungen, vor allem jedoch genauere und klarere Erklärungen in Hinsicht auf die Projektverwaltung und Projektabrechnung.
Im Kapitel Sonderfälle des Vademekums wird unter dem ersten Punkt die Beauftragung Dritter mit einem Teil der Projekttätigkeiten behandelt. Besondere Berücksichtigung finden die Delegierung von Tätigkeiten, der Erwerb von Lieferungen, technischen Dienstleistungen und Nebendiensten sowie die einzuhaltenden Verfahren für den Erwerb von Lieferungen und Dienstleistungen.
Der Projektträger, der für den Beginn und die Umsetzung des Projektes verantwortlich ist, kann einen Teil der Tätigkeiten an Dritte übertragen, soweit die Notwendigkeit besteht und in Übereinstimmung mit den im obgenannten Vademekum angeführten Bestimmungen und weiteren in diesem Rundschreiben enthaltenen Angaben der Verwaltungsbehörde.
Eine Beauftragung Dritter liegt dann vor, wenn:
a) der Projektträger zur Umsetzung einer bestimmten Projekttätigkeit aus Notwendigkeit Dritte mit der Lieferung von Gütern oder Dienstleitungen beauftragen muss;
b) dieser Dritte keine Einzelperson (Freiberufler), kein Mitglied einer Freiberuflergemeinschaft oder Inhaber eines Einzelunternehmens ist;
c) die Dienstleistung nicht im Rahmen einer Partnerschaft oder sonstigen Situation erbracht wird, bei der nach Realkosten abgerechnet werden muss.
Sofern die Projektträger nicht sowieso an die Einhaltung des Kodex für das öffentliche Auftragswesen ( Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 163/2006) gebunden sind, haben sie bei der Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Tätigkeiten Verfahren anzuwenden, die sich an Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Transparenz orientieren.
Der Projektträger muss demnach jede Beauftragung an Dritte begründen. Aus den Unterlagen muss klar ersichtlich sein, dass die Leistung für das Projekt notwendig ist und dass sie nicht von internem oder externem Personal des Projektträgers bzw. im Rahmen einer Partnerschaft erbracht werden kann. Außerdem muss der Projektträger wie folgt vorgehen:
a) Bei einem Beauftragungswert bis zu 20.000,00€ kann die Leistung direkt erworben werden.
b) Bei einem Beauftragungswert zwischen 20.000,01 und 50.000,00€ muss der Projektträger Angebote von mindestens 3 qualifizierten Wirtschaftsteilnehmern einholen und sich für das günstigste Angebot entscheiden. Dabei sind unter Einhaltung des Rotationsprinzips transparente Verfahren anzuwenden.
c) Bei einem Beauftragungswert zwischen 50.000,01 und 100.000,00€ muss der Projektträger Angebote von mindestens 5 qualifizierten Wirtschaftsteilnehmern einholen und sich für das günstigste Angebot entscheiden. Dabei sind unter Einhaltung des Rotationsprinzips transparente Verfahren anzuwenden.
d) Bei einem Beauftragungswert zwischen 100.000,01 und 200.000,00€ muss der Projektträger ein vereinfachtes Leistungsverzeichnis mit Bewertungstabelle erstellen und sich für das günstigste Angebot entscheiden. Die bevorstehende Vergabe ist auf der Webseite des Begünstigten und mindestens in je einer deutsch- und italienischsprachigen regionalen Tageszeitung zu veröffentlichen. Als Alternative können sämtliche Veröffentlichungspflichten im Sinne des Landesgesetzes Nr. 17/1993 über das Informationssystem für öffentliche Aufträge www.ausschreibungen-suedtirol.it gebührenfrei erfüllt werden.
Das Öffnen der Angebote hat in einer öffentlichen Sitzung zu erfolgen.
e) Bei einem Beauftragungswert ab 200.000,01€ muss der Projektträger das gesamte Vergabeverfahren mittels Vergabeportal www.ausschreibungen-suedtirol.it abwickeln.
Eine künstliche Stückelung des Auftrags ist nicht zulässig.
Die Beauftragung eines einzigen, bestimmten Wirtschaftsteilnehmers ist zulässig, falls es sich um Güter und Dienste von besonderem technischem oder künstlerischem Anspruch handelt, bzw. um Dienste, die durch Exklusivrechte geschützt sind.
Im Rahmen der Verfahren zur Beauftragung Dritter hat die Verwaltungsbehörde Weisungs-, Kontroll- und Selbstschutzbefugnisse, die für den Projektträger bindend sind.
Bestimmte Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nicht durch eine Beauftragung Dritter ausgelagert werden. Es handelt sich dabei um die Projektleitung und Projektkoordinierung, sowie um die Verwaltungstätigkeit und Sekretariatsarbeit, die grundsätzlich vom Projektträger durch eigenes abhängiges oder halb abhängiges Personal, bzw. durch die Inanspruchnahme von freiberuflichen Einzelleistungen gewährleistet werden muss.
Eine besondere Form der Beauftragung Dritter stellt die Delegierung von Tätigkeiten dar, die im Vademekum im Kapitel Sonderfälle unter dem Punkt 1.1 abgehandelt wird und für welche eine Reihe von weiteren besonderen Einschränkungen gelten.
Als Delegierung lassen sich Beauftragungen Dritter einordnen, wenn sie Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die sich aus einer Vielfalt von organisierten und ausgeführten Handlungen/ Leistungen/ Diensten zusammensetzen, die einen wesentlichen Bezug zu den Zielsetzungen und Zwecken des Vorhabens aufweisen und bei der Einschätzung des öffentlichen Interesses des Vorhabens Ausschlag gebend waren. Es handelt sich dabei also um Tätigkeiten/ Dienste/ Leistungen, denen im Hinblick auf die Zielsetzungen und öffentlichen Interessen, die zur Gewährung der öffentlichen Finanzierung geführt haben, besondere Bedeutung zukommt.
In die Kategorie der Delegierung fallen folgende Projekttätigkeiten:
a) die Auswahl und Beratung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen;
b) die Ausarbeitung des Lehrmaterials;
c) die Unterrichtstätigkeit, sowohl als Dozenz als auch als Co-Dozenz;
d) die Tutorentätigkeit;
e) die Organisation und Begleitung von Studieneisen und Praktika;
f) die Beratungstätigkeit und Unterstützung der Kursteilnehmer zur Arbeitseingliederung;
g) die Erstellung von Zwischen- und Endberichten, die Bewertung und das Monitoring des Projekts, falls sie nicht vom Projektleiter bzw. Projektkoordinator direkt durchgeführt werden.
Generell ist die Delegierung nur dann erlaubt, wenn es sich um eine gelegentliche und nachweislich dringende Tätigkeit handelt. Außerdem muss es sich um eine ergänzende Fachleistung handeln, die der Begünstigte bzw. seine Projektpartner nicht selber erbringen können. Eine Delegierung muss im Projektvorschlag zum Zeitpunkt der Einreichung vorgesehen sein. Unter Umständen, die der Begünstigte nicht vorhersehen konnte, sowie in Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde auch im Laufe der Umsetzung des finanzierten Vorhabens eine Delegierung genehmigen, sofern dies vor der Ausführung der Tätigkeiten geschieht.
Der Betrag für delegierbare Leistungen innerhalb eines Projekts kann höchstens 30% der Gesamtkosten des Projekts ausmachen.
Für detailliertere Informationen wird auf das Vademekum für die Förderfähigkeit der Kosten im OP ESF 2007-2013, veröffentlicht auf der Internetseite www.provinz.bz.it/esf, verwiesen. Rechtsverbindlich ist der italienische Text.
Für eventuelle Fragen oder weitere Informationen steht Ihnen Frau Dr. Beatrix Kofler (Beatrix.Kofler@provinz.bz.it) zur Verfügung.