1. Für die Zulassung zur indirekten fachärztlichen Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, gelten folgende Grundsatzkriterien:
a) Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst;
diese Voraussetzungen müssen sowohl im Moment der Ausstellung der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote als auch bei Vorlegung derselben beim Gesundheitsbezirk, der für die Arztwahl des Betreuten zuständig ist, bestehen;
für die Personen mit Wohnsitz in Südtirol, welche Gäste von stationären bzw. teilstationären Einrichtungen (Altersheime, Therapiegemeinschaften, Gefängnisse, usw.) außerhalb Südtirols sind, wird von der Eintragungspflicht beim Landesgesundheitsdienst abgesehen;
b) Verschreibung des eigenen Wahlarztes (Arzt für Allgemeinmedizin bzw. frei wählbarer Kinderarzt ) oder eines Arztes des Landesgesundheitsdienstes für eine fachärztliche Visite oder instrumentaldiagnostische Leistung unter Verwendung des Rezeptblockes des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes; diese Verschreibung muss ein Ausstellungsdatum, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote liegt, enthalten;
c) für die Fachrichtungen, für welche aufgrund des geltenden Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. mit den frei wählbaren Kinderärzten der Zugang zu den öffentlichen gesundheitlichen Einrichtungen ohne Antrag des behandelnden Arztes vorgesehen ist (Fachrichtungen mit direktem Zugang), wird von der Pflicht des Besitzes obgenannter Verschreibung abgesehen.
2. Für die von Artikel 34, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, vorgesehene Rückvergütung der im Ausland erbrachten Leistungen ist der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote, falls nicht in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst, eine auf das Wesentliche (Beschreibung der Leistung/en) beschränkte Übersetzung in einer der beiden Landessprachen beizulegen. Diese Übersetzung kann entweder vom Betroffenen selbst anhand einer Erklärung laut Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 oder von einem qualifizierten Übersetzer bzw. professionellen Übersetzungsbüro vorgenommen werden.