1. Unter indirekte fachärztliche Betreuung laut Artikel 34 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist die Vergütung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb von privat beanspruchten fachärztlichen Leistungen gegen Vorlegung einer von einem freiberuflich tätigen Facharzt oder von einer nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung ausgestellten bezahlten Originalrechnung bzw. –honorarnote zu verstehen.