1.1 Mit diesem Beschluss werden die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Durchführung von Initiativen zur Aufwertung der Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung laut Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, festgelegt.