8.1 Falls im Zuge oder nach der Flüssigmachung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für deren Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung der Beihilfe oder in irgend einem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so verliert die betroffene Organisation ihr Anrecht auf die Beihilfe. Wurde diese bereits ausgezahlt, muss sie samt gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.