9.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
9.2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem Direktor des für die Auszahlung der Beihilfe zuständigen Landesamtes und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Zweifelsfälle überprüft werden.
9.3 Die Verwaltungskontrollen sowie die Kontrollen vor Ort werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.
9.4 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.