Richtlinien für den Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzesdekretes vom 18, September 2001, Nr. 347. das mit Änderungen in das Gesetz vom 16. November 2001, Nr. 405 umgewandelt wurde, zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den Gewerkschaftsverbänden der vertragsgebundenen Apotheken
1. Gegenstand
(a) Der Vertrag hat die Verteilung der Arzneimittel laut „PHT – Verzeichnis der direkten Verteilung“ gemäß Anlage 2 der AIFA Bestimmung vom 29. Oktober 2004 in geltender Fassung und der Arzneimittel, die während der Vertragsdauer zum Zwecke der Rückvergütung als PHT Medikamente von der AIFA zugelassen werden, zum Gegenstand, mit Ausnahme der Bestimmungen laut Punkt 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses sowie Punkt 6 dieses Dokumentes.
2. Dauer
(a) Der Vertag hat eine Dauer von maximal drei Jahren ab Datum des Inkrafttretens.
3. Berechnungsmethode der Vergütung
(a) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erkennt der Verteilerkette eine maximale Vergütung pro abgegebener Packung von 7,00 Euro Fixbetrag (ohne Mwst.) zu.
(b) Die Kosten der Verteilung der Medikamente, die mit AIFA Bestimmung vom 2. November 2010 als PHT Medikamente klassifiziert wurden, dürfen gemäß Art. 3 den Landesgesundheitsdienst im Vergleich zu den vom Land zum Zeitpunkt der Umklassifizierung für die Verteilung getragenen Kosten nicht weiter belasten.
4. Arbeitsgruppe
(a) Es wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus einem Vertreter des Landes Südtirol, Abteilung Gesundheitswesen, einem Vertreter des Südtiroler Sanitätsbetriebes und zwei Vertretern der Gewerkschaftsverbände der vertragsgebundenen Apotheken eingerichtet. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die Überwachung der Anwendung des vorliegenden Vertrages sowie des Verlaufes der pharmazeutischen Ausgaben, um Rationalisierungsmaßnahmen für die pharmazeutischen Ausgaben vorschlagen zu können.
5. Verpflichtungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes:
(a) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kauft die Arzneimittel, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, über Ausschreibung nach Wirkstoff oder therapeutischer Äquivalenz an und gibt sie bei einem oder mehreren ermittelten Zwischenhändler ab.
(b) Die angekauften Arzneispezialitäten müssen mit einem mit der Angabe „Krankenhauspackung“ annullierten Preisabschnitt versehen sein, damit sie leicht von den Packungen im normalen Verteilungsweg zu unterscheiden sind. Die betreffenden Arzneimittel bleiben im ausschließlichen Besitz des Sanitätsbetriebes. Der Zwischenhändler muss sie diesem daher zurückgeben, wenn vorhandene Warenposten aus dem Handel gezogen werden oder die vorliegende Vereinbarung ihre Wirksamkeit verliert.
(c) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb liefert allen Beteiligten eine Aufstellung der Arzneispezialitäten, die bei der Ausschreibung für den gemeinsamen Ankauf den Zuschlag erhalten haben und somit bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für eventuelle Ergänzungen oder Löschungen.
(d) Das Arzneimittelverrechnungsamt des Gesundheitsbezirkes Bozen begleicht die Rechnungen zur Rückerstattung der Spesen für die Verteilung, berechnet auf das jeweils Verteilte, die von der Verteilerkette eingereicht werden. Der Betrag der Vergütung der Apotheken ist um etwaige Selbstbeteiligungsquoten vermindert, die von den Apotheken als Anzahlung auf das ihnen Zustehende einbehalten werden.
(e) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, den Basiskinderärztinnen und –ärzten, den zur Verschreibung ermächtigten Zentren und allen anderen öffentlichen Einrichtungen oder Kategorien, welche an der vorliegenden Vereinbarung interessiert sind, Informationen über den Inhalt, den Abänderungen und die Anwendung der Vereinbarung.
(f) Die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte verfassen die Rezepte betreffend die Arzneispezialitäten, welche dieser Vereinbarung unterliegen, getrennt von eventuellen anderen Verschreibungen und gegebenenfalls unter Angabe der Bezeichnung „PHT“.
(g) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt den Gewerkschaftsverbänden der Apotheken und Unterzeichner des gegenständlichen Vertrages nach AIC und Gesundheitsbezirk aufgeschlüsselte analytische Daten zu den gemäß Punkt 6 des vorliegenden Beschlusses verteilten Arzneimitteln
6. Abweichende Bestimmungen
(a) Im Falle von Verschreibungen für Versicherte, die außerhalb der autonomen Provinz Bozen ansässig sind, für zeitweilig auf dem Territorium des Landes ansässige Ausländer (STA) oder für versicherungsmäßig nicht abgedeckte Bedürftige fallen die verschriebenen Medikamente in den normalen Verteilungskanal.
(b) In absoluten Notfällen oder in Fällen, in denen ein Arzneimittel beim festgelegten Zwischenhändler nicht erhältlich ist, kann das verschriebene Arzneimittel über den normalen Verteilungsweg ausgehändigt werden.
(c) Zum Zwecke des Eintritts eines Wirkstoffes in den Verteilungszyklus laut den vorliegenden Richtlinien, muss die Angemessenheit dieser Verteilungsform durch die ökonomischen Ergebnisse der Ausschreibung im Verhältnis zum Apothekenverkaufspreis gegeben sein.