1) Im Sinne des Art. 5, Absatz 7, des Landesgesetzes Nr. 17/93, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens 6 % der Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.
2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt und von einer internen Kommission, bestehend aus der Direktorin des Amtes für Ausbildung des Gesundheitspersonals und zwei Sach-bearbeitern/innen, ausgewählt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen dabei von den betroffenen Antragstellern/innen vorzulegen sind.
3) Wenn die Kontrollen ergeben, dass die Angaben nur geringfügig von den erhobenen Daten abweichen, so wird die Studienbeihilfe auf der Grundlage der richtigen Daten herabgesetzt. Der dem/der Bewerber/in nicht zustehende Differenzbetrag ist an die Landesver-waltung zurückzuzahlen.
4) Wenn die Kontrollen in anderen Fällen ergeben, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, wird dem/der Falscherklärer/in die aufgrund der falschen Angaben gewährte Studien-beihilfe entzogen. Zuzüglich sind die gesetzlichen Zinsen der Landes-verwaltung zurückzuzahlen. Im Sinne des Art. 2 bis des Landesgesetzes Nr. 17/93, in geltender Fassung, wird er/sie von dieser Gewährung ausgeschlossen und kann für folgenden Zeitabschnitt keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen:
- bis zu 2 Jahren für unrechtmäßig bezogene Studienbeihilfen bis zu einem Betrag von höchstens 5.000,00 Euro.
- bis zu 3 Jahre für unrechtmäßig bezogene Studienbeihilfen, deren Betrag zwischen 5.000,01 Euro und 10.000,00 Euro liegt.
Dieser Zeitabschnitt beginnt mit dem Tag, an dem die letzte Handlung oder Unterlassung, welche die Gewährung der Vergünstigung zur Folge hatte, begangen wurde.