(1) Die Fischwasser müssen nach den in der Fischereiordnung enthaltenen Richtlinien sowie nach den gegebenenfalls vom für Fischerei zuständigen Landesamt zu erlassenden zusätzlichen Vorschriften bewirtschaftet werden.
(2) Insbesondere haben die obgenannten Richtlinien und Vorschriften Art, Maß und Menge der jährlich einzusetzenden Fische, Art und Anzahl der auszugebenden Fischwasserkarten sowie die zulässige Tagesbeute zu regeln.
(3) Um eine möglichst gute Nutzung der Fischwasser zu gewährleisten, kann die Landesregierung - nach Anhören der betroffenen Inhaber von Eigenfischereirechten und Bewirtschafter - die Fischwasser in Abschnitte unterteilen, die mehrere Fischereirechte umfassen können, selbst aber nicht unterteilt werden dürfen. Bestehen an einem Gewässerabschnitt mehrere Fischereirechte, einschließlich der Tafelrechte, so muß die Bewirtschaftung des Gewässers seitens der Berechtigten einvernehmlich ausgeübt werden. Falls keine Einigung zustande kommt, erläßt das für Fischerei zuständige Landesamt, nach Anhören der Berechtigten, Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Gewässers, die für alle Betroffenen verbindlich sind.8)
(4) Die Bewirtschaftung muß sich grundsätzlich auf die natürliche Produktivität des Fischwassers stützen. Das für Fischerei zuständige Landesamt ist jedoch ermächtigt, für einzelne Fischwasser die Ausgabe von Fischwasserkarten über die natürliche Produktivität hinaus unter der Bedingung zu erlauben, daß dadurch die angrenzenden Fischwasser nicht geschädigt werden.9)
(5) Die Bewirtschafter sind verpflichtet, innerhalb 20. Dezember jeden Jahres dem für Fischerei zuständigen Landesamt den Bewirtschaftungsplan für das folgende Jahr zu ubermitteln.
(6) Die Bewirtschafter sind verpflichtet, die Fischwasser durch Aufschriften oder durch Hinweistafeln oder beides zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer der uferanliegenden Grundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung zu dulden, die aber keine Bäume oder Bauten beschädigen darf.
(7) Zum Schutz der einheimischen Fisch- und Krebsarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften kann das für die Fischerei zuständige Landesamt die ausgewilderten Sumpfschildkröten aus den Fischwassern und, mit Zustimmung des jeweiligen Bewirtschafters, auch aus den geschlossenen Gewässern entfernen. 10)