Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den Gemeinden Beiträge für die Errichtung öffentlicher oder der Öffentlichkeit zugänglicher Fernsprechstellen in Fraktionen oder abgelegenen Orten zu gewähren.
(2) Der Landesausschuß kann zu diesem Zwecke Kapitalbeiträge im Ausmaße bis zu 75% des von der SIP erstellten Kostenvoranschlages gewähren.
(3) Um den Beitrag nach dem vorhergehenden Absatz zu erlangen, muß die Gemeinde beim Landesausschuß - Assessorat für öffentliche Arbeiten - ein Gesuch mit folgenden Unterlagen einreichen:
(1) Nach Vollendung der Arbeiten stellt die Landesbaudirektion deren Durchführung fest, und der Assessor für öffentliche Arbeiten genehmigt auf Grund der Bescheinigung der Landesbaudirektion die Auszahlung des Beitrages an die Gemeinde.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes wird zu Lasten des Haushaltes 1978 eine Ausgabe von 13 Millionen Lire genehmigt, zu deren Deckung der auf Kap. 4270 des Ausgabenvoranschlages für das Haushaltsjahr 1978 verbuchte Ansatz herangezogen wird.
(2) Die Ansätze zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre werden von Jahr zu Jahr mit Haushaltsgesetz festgesetzt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.