(1) Die im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften laut Anlage 2 des mit D.P.R. vom 26. Mai 1976, Nr. 411, genehmigten Abkommens eingestuften Sanitätsassistenten, die am 20. November 1975 in den Beratungsstellen des - nunmehr aufgelösten - N.H.M.K. der Provinz Bozen Dienst geleistet haben und laut Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 an die Autonome Provinz übergegangen sind, werden mit dem gleichen Datum in die gehobene Laufbahn des Sonderstellenplanes des Gesundheitsvorsorgedienstes für Mutter und Kind eingestuft; dabei werden die nachstehenden Bestimmungen beachtet.
(2) Die Sanitätsassistenten, denen am 30. Dezember 1975 auf Grund der Einstufung im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften von der Herkunftskörperschaft insgesamt mindestens achtzehn Dienstjahre anerkannt worden sind, werden in dem von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Hauptsanitätsassistenten (Par. 370) eingestuft, wobei die überschüssige Dienstzeit im Einstufungsrang für die Gewährung von periodischen Gehaltsvorrückungen berücksichtigt wird.
(3) Die Sanitätsassistenten, denen am selben Tag auf Grund der Einstufung im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften von der Herkunftskörperschaft insgesamt mindestens acht Dienstjahre anerkannt worden sind, werden in dem von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Obersanitätsassistenten (Par. 260) eingestuft, wobei die überschüssige Dienstzeit in jeder Hinsicht für den Aufstieg in der Laufbahn angerechnet wird.
(4) Die Sanitätsassistenten, denen - ebenfalls am selben Tag - auf Grund der Einstufung im zweiten Rang des Berufsstellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften ein Dienstalter von weniger als acht Jahren anerkannt worden ist, werden in dem von der Landespersonalordnung vorgesehenen Rang eines Sanitätsassistenten (Par. 188) eingestuft, wobei in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn in jeder Hinsicht das von der Herkunftskörperschaft anerkannte Dienstalter berücksichtigt wird.
(5) Nach den Richtlinien, in der Art und von dem Tag an, wie sie in den vorhergehenden Absätzen genannt sind, werden in der gehobenen Laufbahn des Sonderstellenplanes der Sozialdienste jene Sozialassistenten des technischen Stellenplanes der halbstaatlichen Körperschaften eingestuft, die beim Bozner Provinzialkomitee des - nunmehr aufgelösten - Hilfswerkes bedienstet waren und im Sinne der genannten Gesetzbestimmungen an die Provinz übergegangen sind.
(6) Die Bediensteten im Rang eines technischen Arbeiters im technischen Stellenplan der halbstaatlichen Körperschaften, die beim genannten Komitee bedienstet waren und auf Grund der erwähnten Bestimmungen an die Autonome Provinz Bozen übergegangen sind, werden unter Anerkennung des von der Herkunftskörperschaft anerkannten Dienstalters mit dem Tag des Überganges, wenn nötig auch überzählig, im Rang eines technischen Gehilfen der einfachen Laufbahn des Sonderstellenplanes der technischen Dienste eingestuft; dabei wird jene Gehaltsklasse und werden soviele 2-jährliche Gehaltsvorrückungen gewährt, wie die dem Aufstieg in der Laufbahn nach der Landespersonalordnung entspricht.
(7) Dem im Sinne dieses Artikels in den Landesstellenplänen eingestuften Personal wird in jedem Fall durch Gewährung der unbedingt erforderlichen periodischen Gehaltsvorrückungen eine Bruttobesoldung zugesichert, die gleich hoch oder unmittelbar höher ist als die bei der Übernahme an die Provinz bezogene.