(1) Bis zur Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes in der Provinz Bozen sorgt die Landesverwaltung über den sachzuständigen Landesrat für die Bereitstellung von Prothesen und für die spezifische gesundheitliche Betreuung der Zivilversehrten und -invaliden und weist sie gegebenenfalls in Rehabilitierungszentren im Land oder - allerdings nur dann, wenn dies erwiesenermaßen notwendig ist - in solche außerhalb des Landes ein.
(2) Die Landesverwaltung sorgt über den sachzuständigen Landesrat auch für die allgemeine ärztliche Betreuung, für die Bereitstellung von Arzneimitteln, für die fachärztliche und die Krankenhausbetreuung der Zivilversehrten und -invaliden, wenn diese Betreuung nicht durch Krankenkassen und Versicherungsanstalten erfolgt.
(3) Die spezifische gesundheitliche Betreuung kann entweder zu Hause oder ambulant, nur tagsüber oder auch im Wege der Internierung erfolgen.
(3/bis) Sind für die Rehabilitation Prothesen besonders dringend nötig, so können diese auch vor der Ausstellung der Bescheinigung über den Gesundheitszustand dem Antragsteller geliefert werden, wenn er mit einer Erklärung des Arztes, der ihm die Prothesen verordnet hat, seinen Anspruch nachweisen kann.50)
(4) Unbeschadet des in Artikel 11 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, festgelegten Grundsatzes kann der Landesausschuß zum Zweck der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Betreuung mit Universitätskliniken, mit Krankenhäusern, mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die geeignete sozialmedizinische Zentren führen, Abkommen treffen; diese Einrichtungen müssen der Aufsicht der gebietszuständigen Sanitätsbehörde unterstellt sein und angemessene Leistungen in erzieherischer, medizinisch-psychologischer und sozialer Hinsicht erbringen; weiters kann der Landesausschuß, wenn dies zur Versorgung mit Prothesen nötig ist, auch mit Freiberuflern, die zur Ausübung medizinischer Hilfsberufe bzw. Hilfsdienste der ärztlichen Betreuung befähigt sind, auf die erforderlichen Leistungen ausgerichtete Abkommen treffen.
(5) Zur Wahrung der ethnischen und kulturellen Eigenheiten der Zivilversehrten und -invaliden der deutschen oder der ladinischen Volksgruppe, die im Sinne von Absatz 1 in Rehabilitierungszentren außerhalb des Landes entsandt werden sollen, kann der Landesausschuß Abkommen auch mit ausländischen Rehabilitierungszentren treffen, wenn diese die vom vorliegenden Absatz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten, soweit anwendbar, auch in Hinsicht auf die Zivilblinden und die Gehörlosen2).
(7) Art und Grenzen der in diesem Artikel vorgesehenen gesundheitlichen Betreuung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.