Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Februar 1978, Nr. 9.
(1) Für Vorhaben zur Elektrifizierung ländlicher Gebiete, welche die Begünstigungen im Sinne der Verordnung des Ministerrates der EG vom 5. Februar 1964, Nr. 17, sowie jene im Sinne von Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Oktober 1966, Nr. 910, erhalten, kann der Landesausschuß ergänzende Zuschüsse in Form verlorener Zuschüsse bis zu 90% gewähren; diese werden auf der Grundlage der Differenz zwischen der tatsächlich getragenen und der mit Dekret des Ministers für Landwirtschaft und Forstwesen bewilligten Ausgabe berechnet. 2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 25.
(1) Für Arbeiten oder Ankäufe zusätzlich zu den in Artikel 1 angeführten Vorhaben kann der Landesausschuß die in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse gewähren, wobei diese nach der bewilligten Ausgabe zu bemessen sind. 3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 25.
(1) Die Beiträge im Sinne des Artikels 1 können sowohl für Mehrkosten gewährt werden, die von einer Versteigerung wegen Unangemessenheit der Preise herrühren, als auch für Mehrausgaben im Zusammenhang mit einer Preisrevision wegen Erhöhungen, die sich während der Durchführung der Arbeiten ergeben haben.
(2) Den Unterlagen im Zusammenhang mit einer Preisrevision muß ein vom Amt für Energiewirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen ausgearbeitetes technisches Gutachten beiliegen.
(3) Für die in Eigenregie durchgeführten Arbeiten sowie für den Ankauf von Maschinen und Anlagen genügt es, Kopien der Rechnungen vorzulegen, aus denen die tatsächliche Ausgabe hervorgeht.
(1) Um die von Artikel 1 vorgesehenen Begünstigungen zu erlangen, ist an das zuständige Assessorat ein Ansuchen zu richten, dem die Endabrechnung beizulegen ist. 4)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 25.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 4 des L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 25.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.