Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 1979, Nr. 6.
(1) Auf Antrag der Gemeinden oder Gemeindekonsortien kann die Landesverwaltung Schulbauten selbst errichten; dies gilt auch für jenen Teil, für den die Gemeinden oder Gemeindekonsortien zuständig sind. Bei den Schulen, für welche die Gebäude errichtet werden sollen, muß es sich um solche handeln, für welche das Land und die Gemeinden zuständig sind.
(2) In den diesbezüglichen Kostenvoranschlägen müssen die Anteile, die zu Lasten der einzelnen Körperschaften gehen, aufscheinen.
(1) Die Finanzierung der im vorhergehenden Artikel angeführten Bauvorhaben erfolgt:
(1) Die beantragende Gemeinde oder das beantragende Gemeindekonsortium muß dem Land mindestens 10% der Kosten jenes Teiles des Gebäudes überweisen, in dem Schulen, für welche die Gemeinde zuständig ist, untergebracht werden sollen.
(2) Dieser Anteil wird dem Einnahmenteil des Landeshaushaltes einverleibt und ergänzt die Ausgabe, wie sie im Sinne des Artikels 18 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, bereits vorgesehen ist, um den entsprechenden Betrag.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.