Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1978, Nr. 31.
(1) Zur Wirtschaftsbelegung und Beibehaltung des Beschäftigungsstandes auf Landesebene sieht das Land für die Jahre 1978 - 1980 ein außerordentliches Finanzierungsprogramm vor, um die Durchführung öffentlicher Arbeiten im Interesse der örtlichen Körperschaften zu fördern.
(2) Das Land finanziert die Bauvorhaben durch Gewährung von Verlustbeiträgen auf die für die Verwirklichung der Arbeiten notwendige Ausgabe.
(3) Es kann die gesamte Ausgabe finanziert werden.
(4) Zur Durchführung des Plans wird eine Gesamtausgabe von 90 Milliarden Lire genehmigt, die in je 30 Milliarden Lire für die Finanzjahre 1978, 1979 und 1980 unterteilt wird.
(5) In den Haushaltsplänen für die Finanzjahre 1978, 1979 und 1980 werden entsprechende Ausgabekapitel erstellt.
Außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.
Ersetzt, laut Art. 6 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, den Art. 7 des L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27.
Ist als Art. 7/bis in das L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27 eingefügt (siehe Art. 6 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29).
Ändert das L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27 und das L.G. vom 3. August 1976, Nr. 26.
Ersetzt den Art. 9 des L.G. vom 24. November 1973, Nr. 81.
Ersetzt den Art. 9, Absatz 1, des L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27.
Aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 20.
(1) Um die bestmögliche Auslastung der Landesbauhöfe zu ermöglichen, kann die Landesbaudirektion mit Beschluß des Landesausschusses ermächtigt werden, innerhalb ihrer operativen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten für Gemeinden oder andere Körperschaften durchzuführen. Die gegenseitigen Verpflichtungen werden in einem eigenen Abkommen festgelegt.
(2) Etwaige von der begünstigten Körperschaft in Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten geschuldete Beträge können der Landesbaudirektion mittels Gutschrift auf einem eigens eingerichteten Konto vorgestreckt werden.
(1) Zur Durchführung eines Dreijahresplanes zur Finanzierung von landeseigenen Hochbauten wird eine Gesamtausgabe von 21 Milliarden Lire genehmigt, die in je 7 Milliarden Lire für die Finanzjahre 1978, 1979 und 1980 unterteilt wird,
(2) Die Ausgabe zu Lasten des Rechnungsjahres 1978 wird durch die bereits beschlossene Haushaltsverfügbarkeit auf Kapitel 4290 des laufenden Haushaltsvoranschlages gedeckt. Für die folgenden Jahre erfolgt die Deckung mittels Eintragung der notwendigen Beträge auf die entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes.
(3) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Vergabeverträge abzuschließen und Verbindlichkeiten im Rahmen des verfügbaren Gesamtbetrages einzugehen, wobei die Ausgabe den entsprechenden Haushaltsjahren angelastet wird, vorausgesetzt jedoch, daß die Zahlungen innerhalb der Grenzen bleiben, die sich aus den jährlich zugewiesenen Geldmitteln ergeben.
(1) Zur Durchführung eines Dreijahresplanes zur Finanzierung von Straßen von Landesinteresse wird eine Gesamtausgabe von 21 Milliarden Lire genehmigt, die in je 7 Milliarden Lire für die Finanzjahre 1978, 1979 und 1980 unterteilt wird.
(2) Die Ausgabe zu Lasten des Rechnungsjahres 1978 wird durch die bereits beschlossene Haushaltsverfügbarkeit auf Kapitel 4225 des laufenden Haushaltsvoranschlages gedeckt. Für die folgenden Jahre erfolgt die Deckung mittels Eintragung der notwendigen Beträge auf die entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes.
(3) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Vergabeverträge abzuschließen und Verbindlichkeiten im Rahmen des verfügbaren Gesamtbetrages einzugehen, wobei die Ausgabe auch den entsprechenden Haushaltsjahren angelastet wird, vorausgesetzt jedoch, daß die Zahlungen innerhalb der Grenzen bleiben, die sich aus den jährlich zugewiesenen Geldmitteln ergeben.
Ersetzt den Art. 6 des L.G. vom 3. August 1976, Nr. 26.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.