Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 1978, Nr. 22.
(1) Das an den Kindergärten bedienstete Personal wird mit dem auf die Erreichung der oberen Alters- oder Dienstaltersgrenze folgenden 1. September in den Ruhestand versetzt.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 17. August 1976, Nr. 36.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
(1) Der anerkennbare, nicht mit vollem Stundenplan geleistete Dienst wird in Hinsicht auf die Folgen im Sinne der Übergangsbestimmungen des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, für jede Stunde Dienst im Ausmaß von 1/8 - bezogen auf den vollen Tagesstundenplan - anerkannt.
(1) Bezüglich der Bediensteten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Dienstzeit erreicht haben - der Dienst kann auch in solchen Kindergärten geleistet worden sein, die nicht Landeskindergärten sind - und für die der Inspektor nach Anhören des zuständigen Kindergartendirektors eine günstige Beurteilung über den Unterweisungsdienst abgibt, wird von der Probezeit gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 28. Juli 1977, Nr. 22, abgesehen; der genannte Dienst muß zwischen dem 1. Februar 1977 und der Genehmigung - mit Landesausschußbeschluß - der Rangordnung des entsprechenden Wettbewerbes nach Titeln für eine tatsächliche Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet worden sein.
(2) Für die an Landeskindergärten der ladinischen Ortschaften tätigen Bediensteten wird die Beurteilung gemäß Absatz 1 vom zuständigen Schulamtsleiter abgegeben.
(1) Die Bestimmungen von Artikel 75 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, werden auch auf den in Artikel 69 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Wettbewerb angewandt.
(1) Bezüglich der auf Grund der Übergangsbestimmungen des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, in die Stellenpläne der Autonomen Provinz Bozen übergeführten oder aufgenommenen Bediensteten, die bei der Übernahme in Hinsicht auf die Ruhestandsversorgung bei der allgemeinen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung eingeschrieben waren, behält die Landesverwaltung für denselben Zweck und auf Grund eines Gesuches seitens der Betroffenen die Einschreibung bei der genannten allgemeinen Versicherung bei.
(1) Die in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, enthaltenen Bestimmungen werden mit dem im genannten Artikel vorgesehenen Verfahren und in Hinsicht auf die Jahre, für die eine Eintragung beim E.N.P.A.S. vorliegt, auf die vom Land im Sinne von Artikel 66 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, aufgenommenen Staatsbediensteten ausgedehnt.
(1) Der im Artikel 75 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, vorgesehene Termin für die Gewährung von Landesbeiträgen wird auf den 31. Dezember 1978 verschoben.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.