(1) Das Land erkennt die Tätigkeit des Haydn Sinfonieorchesters von Bozen und Trient als ein Instrument zur Verbreitung der Musik an, die als Mittel der Erziehung und kulturellen Entwicklung zu verstehen ist. Die Ziele dieser Tätigkeit fallen unter die vom Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, festgelegten Bestimmungen.
(2) Die Landesregierung ist befugt, die Beteiligung des Landes Südtirol an der Stiftung Haydn Sinfonieorchester von Bozen und Trient, in der Folge als Stiftung bezeichnet, in Anerkennung der kulturellen Bedeutung dieser Einrichtung für Südtirol, zu beschließen und vertraglich festzulegen.
(3) Die Satzung der Stiftung wird von der Landesregierung genehmigt und muß eine angemessene Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen vorsehen. Die Vertreter des Landes werden von der Landesregierung ernannt.
(4) Der Landeshauptmann oder eine von ihm bevollmächtigte Person, ist befugt, das Land bei der Gründung der Stiftung und bei allen anderen Rechtshandlungen, mit denen die Ziele laut Absatz 2 erreicht werden können, zu vertreten.
(5) Nach erfolgter Überprüfung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung, legt die Landesregierung jährlich den zu Lasten des Landes gehenden Beitrag an den Betriebsspesen der Stiftung fest. Dieser Beitrag wird ausbezahlt, ohne daß ein Gutachten oder eine andere Formalität erforderlich wäre, wie diese vom Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, und vom Landesgesetz vom 23. Jänner 1978, Nr. 8, in geltender Fassung, vorgesehen sind. Die entsprechende Ausgabe, welche mit eigenem Haushaltskapitel durchgeführt wird, wird mit dem jährlichen Finanzgesetz gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, in geltender Fassung, ermächtigt. 2)