(1) Das ladinische Kulturinstitut mit der Bezeichnung "Istitut Ladin Micurà de Rü", mit Sitz in der Gemeinde San Martin de Tor/St. Martin in Thurn ist errichtet.
(2) Die Bestimmungen über Ziele und Organisation des Institutes sind im beiliegenden Statut festgesetzt. Die Landesregierung ist ermächtigt eventuelle vom Institutsrat vorgeschlagene Änderungen des Statutes zu genehmigen. 2)
(1) Die Beschlüsse über den Haushaltsvoranschlag, die allfälligen Haushaltsänderungen und die Jahresabschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Haushaltsvoranschlag für das jeweils folgende Haushaltsjahr ist bis 30. September und die Jahresabschlußrechnung für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr bis 30. April vorzulegen; die Abschlußrechnung ist mit dem Bericht der Rechnungsprüfer zu versehen.
(3) Der Institutsrat kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn er gegen die statutarischen Ziele handelt, gegen Gesetze oder Verordnungen grob verstößt oder wenn er wegen Rücktritts oder wegen der Unmöglichkeit der Bildung einer Mehrheit nicht funktionsfähig ist. Im Falle der Auflösung ernennt die Landesregierung einen Kommissär. Der neue Institutsrat ist innerhalb der folgenden sechs Monate zu ernennen. 3)
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem ladinischen Kulturinstitut einen geeigneten Sitz kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(1) Zur Deckung der laufenden Ausgaben des Institutes, die in Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sorgt die Landesregierung dafür, daß jährlich ein Betrag von mindestens 30 Millionen Lire im Haushaltsvoranschlag ausgewiesen wird.
(2) Die im Haushalt ausgewiesenen und innerhalb des Finanzjahres nicht zweckgebundenen Mittel verbleiben unter den Rückständen und können innerhalb der Fristen gemäß Artikel 36 des königlichen Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, mit Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 1964, Nr. 62, verwendet werden. 4)
(1) Zur Finanzierung der Tätigkeit des Institutes können auch Beiträge von öffentlichen Körperschaften, Privaten, Vereinigungen und Stiftungen verwendet werden.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.