Kundgemacht im A.Bl. vom 28. September 1976, Nr. 42.
(1) Mit dem 1. Jänner 1977 wird die Verwaltung der in den Gemeindegebieten von Bozen, Meran und Brixen gelegenen vier Kinderhorte des aufgelösten Nationalen Hilfswerkes für Mutter und Kind an die jeweiligen Gemeinden übergeben.
(2) Auf Verwaltung und Betrieb der genannten Kinderhorte werden das Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26, und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen angewandt.
(1) Das Immobiliarvermögen samt Mobiliar und Ausstattung der in Artikel 1 genannten Kinderhorte wird im Sinne der in Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, enthaltenen Bestimmung an die Gemeinden übertragen, in welchen sich die Güter befinden.
(2) Die in den genannten Kinderhorten befindlichen Räumlichkeiten, welche bis zum 31. Dezember 1975 als Kinder- und Mütterberatungsstellen benützt wurden, müssen dieselbe Bestimmung für die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beibehalten und ausschließlich für die Ausübung der Präventiv-Medizin für Mütter und Kinder zur Verfügung stehen, auch wenn diese unter Befolgung der Anordnungen des Landesrats für Gesundheitswesen von einer anderen Körperschaft durchgeführt wird.
(1) Das vorschriftsgemäß aufgenommene planmäßige und provisorische Personal des aufgelösten N.H.M.K., das am 20. November 1975 bei den in Artikel 1 genannten Kinderhorten im Dienst gestanden hat, geht mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 an jene Gemeinden über, in welchen die Kinderhorte, in denen das genannte Personal gearbeitet hat, gelegen sind.
(2) Der Übergang wird in der von Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, vorgesehenen Weise durchgeführt.
(3) Hinsichtlich Ruhegehalt, Krankenversicherung und Abfertigung werden die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, angewandt.
(4) Die Gemeinden von Bozen und Meran übernehmen an Stelle des N.H.M.K. alle Rechtsbeziehungen, die auf Grund der Konvention zwischen dem ehemaligen Provinzial-Komitee des N.H.M.K. von Bozen und der "Congregazione delle Figlie della Carità Canossiane" von Verona bestehen und die am 20. November 1975 bereits gültig waren.
(1) Im Jahre 1976 werden die in diesem Gesetz behandelten Kinderhorte von der Autonomen Provinz verwaltet.
(1) 2)
(2) 3)
Omissis.
Aufgehoben durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.
Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.